LandesrechtWienLandesesetzeHaltung und Zucht von Bienen

Haltung und Zucht von Bienen

In Kraft seit 20. Oktober 2000
Up-to-date

Artikel I

Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen

I. Abschnitt

Art. 1 § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und die Zucht von Bienen wie auch die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).

(2) Die Ausübung der Bienenwirtschaft steht jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes frei.

Art. 1 § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes be stimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bie nenvolk besetzt ist.

(2) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke.

(3) Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.

(4) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 3 fallende Bienenstand.

(5) Unter Neuerrichtung eines Bienenstandes ist die erstmalige Besiedelung eines Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.

(6) Unter Wiedererrichtung eines Bienenstandes ist die Besiedelung eines be reits bestehenden Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.

(7) Unter Erweiterung eines Bienenstandes ist die flächenmässige Vergrößerung eines Bienenstandes bzw. die Erhöhung der Anzahl der dort vorhandenen Bie nenstöcke zu verstehen.

(8) Imker ist, wer die fachliche Betreuung der Bienenvölker innehat oder Bie nenzucht betreibt.

(9) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvöl kern zur Ho niggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pol len) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.

(10) Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenkönigin nen und Droh nen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.

(11) Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle be findliche Bereich.

(12) Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzen de Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.

(13) Tracht ist die Gesamtheit der zu einer bestimmten Jahreszeit blühenden Pflanzen, die den Bienen als Nahrungsquelle dienen.

II. Abschnitt

Grundsätze der Bienenhaltung

Art. 1 § 3 Errichtung von Heimbienenständen

(1) Bei der Errichtung (Neuerrichtung, Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienen stockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindest abstand von sieben Metern einzuhalten.

(2) Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig, wenn

1. ein solcher mit dem Verfügungsberechtigten des betroffenen Nachbar grundstückes vereinbart wurde, oder

2. zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in einer Entfernung von mindestens vier Metern von dieser ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweck entsprechendes Flughindernis (z. B. eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen) besteht, das in beiden Richtungen wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder

3. die einem unbebautem Nachbargrundstück zugewandten Flugöffnungen mindestens drei Meter über dem Boden liegen.

(3) Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen, wenn

1. der betroffene Nachbar (Eigentümer, Pächter, Mieter u. dgl.) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt ist, und

2. dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der bewilligte Abstand muss jedoch mindestens drei Meter betragen. Dem Ver

fahren ist ein Sachverständiger für Bienenzucht gemäß § 17 beizuziehen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung zu.

(4) Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öf fentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwe cken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzu halten. Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten sinngemäß.

(5) Die Flugöffnungen der Bienenstöcke müssen von öffentlichen Verkehrs wegen mindestens zehn Meter, von Autobahnen mindestens 50 Meter entfernt sein, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gegeben sind.

(6) Weist ein neu zu errichtender Heimbienenstand mehr als 30 Bienenvölker auf, so hat der Abstand dieses Bienenstandes zu besiedelten Heimbienenständen mindestens 500 m zu betragen.

(7) Der Mindestabstand gemäß Abs. 6 gilt nur insoweit, als nicht zwischen den Eigentümern der Bienenvölker ein geringerer Abstand vereinbart wurde.

Art. 1 § 4 Evidenthaltung der Bienenvölker

Der Eigentümer eines Bienenvolkes ist verpflichtet, der Landwirtschafts kammer für Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehal tenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.

Art. 1 § 5 Tierfang

Ungeachtet des Verfolgungs- und Aneignungsrechtes gemäß § 384 ABGB ist die Tötung eines Bienenschwarms nur aus besonderen Gründen zulässig (zB bei Seuchengefahr, bei Ge fährdung der öffentlichen Sicherheit, bei Auftreten von anderen als gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zulässigen Bienenrassen).

Art. 1 § 6 Maßnahmen gegen Raubbienen

(1) Kommt es bei einem oder mehreren Völkern eines Bienenstandes zu Räuberei durch Bienen eines anderen Bienenstandes, so hat der Imker des betroffenen Bienenstandes die Ursachen der Räuberei unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, sofort zu beseitigen. Des weiteren hat er den Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kom men, unverzüglich von der Räuberei in Kennt nis zu setzen.

(2) Der Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räube reien zu verhindern.

(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen besteht nicht.

Art. 1 § 7 Bienenrassen

(1) Die Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Abs. 2 nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zuge hörigen Stämmen und Linien zulässig.

(2) Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates. Die Be willigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen ge halten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen ge fährliche Rasse handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Land wirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Land wirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

III. Abschnitt

Wanderung mit Bienen

Art. 1 § 8 Allgemeines

Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe dieses Gesetzes jedermann gestattet, sofern nicht tierseuchen rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner jahreszeitlichen Be schränkung.

Art. 1 § 9 Errichtung von Wanderbienenständen

(1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besie delten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (§§ 12 und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht be einträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Abs. 2 erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Be dacht zu nehmen.

(2) Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besie delten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenstän den mindestens 250 m zu betragen.

(3) Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienen völ ker versehen sein.

(4) Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Me tern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.

(5) Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt § 3 sinngemäß.

Art. 1 § 10 Wanderkarte

(1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer einer Wander karte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.

(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wan derkarte auszustellen, wenn der Antragsteller

1. ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (§ 5 des Bienenseu chengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstan des von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und

2. den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversi cherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.

Art. 1 § 11 Beförderung von Bienen

Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Be förderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzu führen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.

Art. 1 § 12 Anzeige der Errichtung

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Wanderbienenstandes ist der Landwirtschaftskammer für Wien mindestens zwei Wochen vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige ist der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Errichtung erfolgen soll, anzuschließen.

Art. 1 § 13 Untersagung der Errichtung

(1) Die Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.

(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat die Errichtung eines Wanderbie nenstandes zu untersagen, wenn

1. dem Antragsteller keine Wanderkarte gemäß § 10 ausgestellt wurde,

2. der Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 nicht vorgelegt wurde,

3. ein Wanderbienenstand mit Bienenvölkern, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, besetzt werden soll, ohne dass eine Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,

4. im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt wurde oder durch die Errichtung des Bienen standes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde,

5. Wanderbienenvölker aus Trachten kommen, die von Erregern von Pflan zenkrankheiten (zB Feuerbrand) befallen sind oder aus diesbezüglich ge fährdeten Gebieten stammen, oder

6. das im beabsichtigten Standort zur Verfügung stehende Trachtangebot für einen weiteren Wanderbienenstand nicht ausreicht (Überbelegung).

(3) Sofern die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht möglich ist und keine Untersa gungsgründe gemäß Abs. 2 vorliegen, hat die Landwirtschaftskammer für Wien innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 die entspre chenden Anordnungen (Auflagen oder Bedingungen) bescheidmäßig zu erteilen.

IV. Abschnitt

Art. 1 § 14 Schutz der örtlichen Bienenvölker

Nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch der Honig selbst müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden.

V. Abschnitt

Bienenzucht

Art. 1 § 15 Belegstelle und Schutzgebiet

(1) Als Belegstelle im Sinne des § 2 Abs. 10 gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße).

(2) In dem im Abs. 1 bezeichneten Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ vermehrt werden.

(3) Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen.

(4) Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der Be legstelle verboten.

(5) Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienen ständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln. Die Umweiselung hat kostenlos durch den Landesver band für Bienenzucht in Wien zu erfolgen.

(6) Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender Heimbienen stände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.

Art. 1 § 16 Reinzuchtgebiet

Sollen in einem Reinzuchtgebiet (§ 2 Abs. 12) Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, gehalten oder gezüchtet werden, so ist der Eigentümer des Bienenvolkes verpflichtet, dieses auf seine Kosten mit Königinnen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln.

Art. 1 § 17 Sachverständige für Bienenzucht

(1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Wien und des Landesverbandes für Bienenzucht in Wien Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, in der erforderlichen Zahl als Bienenzuchtsachverständige zwecks fachlicher Beurteilung von im Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von Bienen auf tauchenden Fragen zu bestellen.

(2) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und un beeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen den Tatsachen anzugeloben.

(3) Der Dienstausweis für Sachverständige für Bienenzucht ist mit einem Lichtbild zu versehen und nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen und Verfall

Art. 1 § 18 Strafbestimmungen

(1) Wer

1. bei der Errichtung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 7 erforderlichen Mindestabstände nicht einhält,

2. die Bekanntgabe gemäß § 4 unterlässt,

3. die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 notwendigen Maßnahmen gegen Raub bienen unterlässt,

4. Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehö ren, hält oder züchtet, ohne dass ihm eine entsprechende Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,

5. Wanderbienenstände entgegen § 9 errichtet,

6. eine Wanderung mit Bienen durchführt, ohne dass ihm die hiefür erforderliche Wanderkarte ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 1),

7. Bienen entgegen § 11 befördert,

8. Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 12), entgegen einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 oder trotz Unter sagung durch die Landwirtschafts kammer für Wien errichtet (§ 13 Abs. 1 und 2),

9. nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch den Honig selbst entgegen § 14 aufbewahrt,

10. nach Beendigung der Tracht die im Schutzgebiet der Belegstelle befind lichen Wanderbienenstände nicht unverzüglich aus diesem entfernt (§ 15 Abs. 3),

11. im Schutzgebiet der Belegstelle Wanderbienenstände neu errichtet (§ 15 Abs. 4),

12. Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbie nenständen nicht innerhalb eines Jahres nach Errichtung aus diesem ent fernt oder die Bienenvölker nicht alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umweiselt (§ 15 Abs. 5),

13. die Anzeige gemäß § 15 Abs. 6 unterlässt,

14. die Umweiselung von in einem Reinzuchtgebiet gehaltenen oder ge züchteten Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, unterlässt (§ 16),

15. in anderer als in Z 1 bis 14 bezeichneten Weise diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe be droht ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Art. 1 § 19 Verfall

Werden Wander- oder Heimbienenstände entgegen den §§ 3, 9 oder 13 errichtet, so können die betroffenen Bienenstöcke und -völker unter den Voraus setzungen des § 17 VStG vom Magistrat für verfallen erklärt werden.

Art. 1 § 20 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Unbeschadet einer Bestrafung nach § 18 hat der Magistrat demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzu tragen oder bei Gefahr im Verzuge die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.

VII. Abschnitt

Art. 1 § 21 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form an geführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei An wendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Art. 1 § 22 Notifikation

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europä ischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/426/A).