(1) Ein Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes be stimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bie nenvolk besetzt ist.
(2) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke.
(3) Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.
(4) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 3 fallende Bienenstand.
(5) Unter Neuerrichtung eines Bienenstandes ist die erstmalige Besiedelung eines Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
(6) Unter Wiedererrichtung eines Bienenstandes ist die Besiedelung eines be reits bestehenden Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
(7) Unter Erweiterung eines Bienenstandes ist die flächenmässige Vergrößerung eines Bienenstandes bzw. die Erhöhung der Anzahl der dort vorhandenen Bie nenstöcke zu verstehen.
(8) Imker ist, wer die fachliche Betreuung der Bienenvölker innehat oder Bie nenzucht betreibt.
(9) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvöl kern zur Ho niggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pol len) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.
(10) Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenkönigin nen und Droh nen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.
(11) Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle be findliche Bereich.
(12) Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzen de Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.
(13) Tracht ist die Gesamtheit der zu einer bestimmten Jahreszeit blühenden Pflanzen, die den Bienen als Nahrungsquelle dienen.
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