(1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer einer Wander karte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wan derkarte auszustellen, wenn der Antragsteller
1. ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (§ 5 des Bienenseu chengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstan des von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und
2. den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversi cherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.
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