Sollen in einem Reinzuchtgebiet (§ 2 Abs. 12) Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, gehalten oder gezüchtet werden, so ist der Eigentümer des Bienenvolkes verpflichtet, dieses auf seine Kosten mit Königinnen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln.
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