Ungeachtet des Verfolgungs- und Aneignungsrechtes gemäß § 384 ABGB ist die Tötung eines Bienenschwarms nur aus besonderen Gründen zulässig (zB bei Seuchengefahr, bei Ge fährdung der öffentlichen Sicherheit, bei Auftreten von anderen als gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zulässigen Bienenrassen).
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