(1) Bei der Errichtung (Neuerrichtung, Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienen stockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindest abstand von sieben Metern einzuhalten.
(2) Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig, wenn
1. ein solcher mit dem Verfügungsberechtigten des betroffenen Nachbar grundstückes vereinbart wurde, oder
2. zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in einer Entfernung von mindestens vier Metern von dieser ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweck entsprechendes Flughindernis (z. B. eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen) besteht, das in beiden Richtungen wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder
3. die einem unbebautem Nachbargrundstück zugewandten Flugöffnungen mindestens drei Meter über dem Boden liegen.
(3) Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen, wenn
1. der betroffene Nachbar (Eigentümer, Pächter, Mieter u. dgl.) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt ist, und
2. dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Der bewilligte Abstand muss jedoch mindestens drei Meter betragen. Dem Ver
fahren ist ein Sachverständiger für Bienenzucht gemäß § 17 beizuziehen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung zu.
(4) Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öf fentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwe cken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzu halten. Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Flugöffnungen der Bienenstöcke müssen von öffentlichen Verkehrs wegen mindestens zehn Meter, von Autobahnen mindestens 50 Meter entfernt sein, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gegeben sind.
(6) Weist ein neu zu errichtender Heimbienenstand mehr als 30 Bienenvölker auf, so hat der Abstand dieses Bienenstandes zu besiedelten Heimbienenständen mindestens 500 m zu betragen.
(7) Der Mindestabstand gemäß Abs. 6 gilt nur insoweit, als nicht zwischen den Eigentümern der Bienenvölker ein geringerer Abstand vereinbart wurde.
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