(1) Die Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Abs. 2 nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zuge hörigen Stämmen und Linien zulässig.
(2) Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates. Die Be willigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen ge halten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen ge fährliche Rasse handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Land wirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Land wirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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