(1) Wer
1. bei der Errichtung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 7 erforderlichen Mindestabstände nicht einhält,
2. die Bekanntgabe gemäß § 4 unterlässt,
3. die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 notwendigen Maßnahmen gegen Raub bienen unterlässt,
4. Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehö ren, hält oder züchtet, ohne dass ihm eine entsprechende Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,
5. Wanderbienenstände entgegen § 9 errichtet,
6. eine Wanderung mit Bienen durchführt, ohne dass ihm die hiefür erforderliche Wanderkarte ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 1),
7. Bienen entgegen § 11 befördert,
8. Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 12), entgegen einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 oder trotz Unter sagung durch die Landwirtschafts kammer für Wien errichtet (§ 13 Abs. 1 und 2),
9. nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch den Honig selbst entgegen § 14 aufbewahrt,
10. nach Beendigung der Tracht die im Schutzgebiet der Belegstelle befind lichen Wanderbienenstände nicht unverzüglich aus diesem entfernt (§ 15 Abs. 3),
11. im Schutzgebiet der Belegstelle Wanderbienenstände neu errichtet (§ 15 Abs. 4),
12. Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbie nenständen nicht innerhalb eines Jahres nach Errichtung aus diesem ent fernt oder die Bienenvölker nicht alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umweiselt (§ 15 Abs. 5),
13. die Anzeige gemäß § 15 Abs. 6 unterlässt,
14. die Umweiselung von in einem Reinzuchtgebiet gehaltenen oder ge züchteten Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, unterlässt (§ 16),
15. in anderer als in Z 1 bis 14 bezeichneten Weise diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe be droht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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