(1) Die Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat die Errichtung eines Wanderbie nenstandes zu untersagen, wenn
1. dem Antragsteller keine Wanderkarte gemäß § 10 ausgestellt wurde,
2. der Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 nicht vorgelegt wurde,
3. ein Wanderbienenstand mit Bienenvölkern, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, besetzt werden soll, ohne dass eine Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,
4. im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt wurde oder durch die Errichtung des Bienen standes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde,
5. Wanderbienenvölker aus Trachten kommen, die von Erregern von Pflan zenkrankheiten (zB Feuerbrand) befallen sind oder aus diesbezüglich ge fährdeten Gebieten stammen, oder
6. das im beabsichtigten Standort zur Verfügung stehende Trachtangebot für einen weiteren Wanderbienenstand nicht ausreicht (Überbelegung).
(3) Sofern die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht möglich ist und keine Untersa gungsgründe gemäß Abs. 2 vorliegen, hat die Landwirtschaftskammer für Wien innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 die entspre chenden Anordnungen (Auflagen oder Bedingungen) bescheidmäßig zu erteilen.
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