(1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besie delten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (§§ 12 und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht be einträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Abs. 2 erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Be dacht zu nehmen.
(2) Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besie delten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenstän den mindestens 250 m zu betragen.
(3) Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienen völ ker versehen sein.
(4) Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Me tern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.
(5) Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt § 3 sinngemäß.
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