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Landessportgesetz für Wien

In Kraft seit 15. März 1980
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§ 1

(1) Sämtliche Vereine und Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und deren Zweck in der Pflege des Körpersportes oder eines Sportzweiges besteht, bilden, sofern sich aus ihren Satzungen nicht ein Aufgabenbereich ergibt, welcher vornehmlich über das Gebiet der Stadt Wien hinausgehende Sportinteressen zum Gegenstand hat, bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbst verwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die „Landessportorganisation Wien".

(2) Die Landessportorganisation Wien ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und verwaltet sich selbst; sie hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Aufsicht über die Landessportorganisation Wien führt die Wiener Landesregierung.

§ 2

Die Landessportorganisation hat unter Beachtung der demokratischen Grundsätze die Interessen des gesamten Körpersportwesens im Lande Wien und hier insbesondere die Förderung des Sportes zur Aufgabe.

§ 3

Die Organe der Landessportorganisation sind:

a) der Landessportrat (§§ 4 bis 9),

b) das Landessportpräsidium (§ 10) und

c) der Landessportfachrat bzw. die Landessportfachvertretungen (§ 12).

§ 4

(1) Der Landessportrat besteht aus 13 stimmberechtigten Mitglie dern, und zwar

a) dem Vorsitzenden (§ 6),

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden (§ 6),

c) drei Landtagsabgeordneten, die vom Landtag nach Maßgabe des Stärkever hältnisses der einzelnen Parteien im Landtag zueinander entsendet wer den,

d) zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ), Landesverband Wien,

e) zwei Vertretern des Allgemeinen Sportverbandes (ASVÖ), Landesverband Wien,

f) zwei Vertretern der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesver band Wien,

g) einem Vertreter des Wiener Fußball-Verbandes und

h) einem mit Sportangelegenheiten befaßten Vertreter des Wiener Magistra tes sowie 2 Mitgliedern mit nur beratender Stimme; und zwar

i) dem Vorsitzenden des Landessportfachrates und

j) einem Vertreter des Wiener Stadtschulrates.

(2) Die Vertreter der Sportverbände werden von ihren Verbänden, die beam teten Mitglieder des Landessportrates vom Magistrat der Stadt Wien bzw. vom Stadtschulrat der Landesregierung zur Bestellung vorgeschlagen.

(3) Für jedes Mitglied des Landessportrates, ausgenommen den Vorsitzenden (§ 6), ist gleichzeitig je ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Er satzmitglied tritt dann an die Stelle des zugehörigen Mitgliedes, wenn die ses an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Bei dauernder Verhinderung ist der Landesregierung ein neues Mitglied zur Bestellung vorzuschlagen.

(4) Die Landesregierung kann die Bestellung vorgeschlagener Mitglieder des Landessportrates ablehnen und schon bestellte Mitglieder abberufen, wenn diese das Ansehen bzw. die Interessen des Landes Wien oder des Sportes schädigen.

(5) Wenn im Bestande der im Landessportrat vertretenen Sportverbände grundlegende Änderungen eintreten, werden durch Landesgesetz jene Gruppen bestimmt, welche an Stelle der vorgenannten Verbände zu treten haben.

§ 5

(1) Die Funktionsdauer des Landessportrates fällt mit der des Wie ner Landtages zusammen.

(2) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt dieser so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.

§ 6

(1) Vorsitzender des Landessportrates ist das mit den Angelegen heiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung. Über dessen Vor schlag kann die Landesregierung auch eine andere Person befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Vorsitzenden des Landessportrates bestel len.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates ist der Vorsit zende des mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Ausschusses des Wie ner Gemeinderates. Über dessen Vorschlag kann dieser Ausschuß auch ein an deres seiner Mitglieder befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates berufen.

(3) Das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landes regierung hat das Recht, sofern es nicht ohnehin als Vorsitzender dem Lan dessportrat angehört, an den Sitzungen des Landessportrates, des Landes sportpräsidiums (§ 10), des Landessportfachrates (§ 12) und der vom Lan dessportrat oder vom Landessportfachrat eingesetzten Unterausschüsse teil zunehmen.

§ 7

(1) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig.

(2) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Stimmenmehr heit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Die Landesre gierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Landessport rates, die das Ansehen des Landes Wien oder des Sportes schädigen würden, in Wahrung öffentlicher Interessen aufheben.

§ 8

(1) Der Landessportrat tritt wenigstens vierteljährlich über Ein berufung durch den Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn diese im Interesse der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mindestens fünf Mitglieder des Landessportrates dies unter Bekanntgabe des Grundes beantragen. Diese außerordentliche Sitzung ist bin nen drei Wochen nach Einlangen des Antrages durchzuführen.

(2) Der Landessportrat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Sportangelegenheiten Unterausschüsse einsetzen, wobei er das Ausmaß der Zuständigkeit, die Dauer der Funktion und die personelle Beset zung der Unterausschüsse selbst beschließt.

(3) Zu den Sitzungen des Landessportrates und seiner Unterausschüsse kön nen mit beratender Stimme insbesondere Vertreter der Landessportfachvertre tungen (§ 12), Fachleute wie z. B. Vertreter der Sportmedizin oder der Bun desanstalt für Leibeserziehung Wien, Vertreter besonderer Ausschüsse und Beamte des Wiener Magistrates beigezogen werden. Wenn ein Beratungsgegen stand vorwiegend fachliche Fragen eines oder mehrerer Sportzweige behan delt, sind nach Möglichkeit die Vertreter der entsprechenden Landessport fachvertretungen der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Im übrigen gibt sich der Landessportrat seine Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.

§ 9

Dem Landessportrat obliegt die Behandlung sämtlicher den Körper sport im Lande betreffenden Angelegenheiten, insbesondere

a) die Beratung der Landesregierung in allen Belangen des Sports,

b) die Unterstützung und Beratung des Stadtschulrates für Wien hinsicht lich der in den Schulen betriebenen Leibesübungen,

c) Unterstützung und Beratung von Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit der Sporttreibenden,

d) die Unterstützung und Beratung der Sportverbände und Sportvereine bei der Planung und Errichtung von Sportstätten, beim Erwerb oder der Be standnahme von Grundflächen zur Sportausübung und bei der Sicherung des Bestandes vorhandener Sportstätten,

e) die Durchführung von Veranstaltungen der Landessportorganisation,

f) die Übertragung der Durchführung von Veranstaltungen der Landessport organisation an Landessportfachvertretungen, Verbände und Vereine,

g) die Erstattung von Vorschlägen über die Verleihung des Sportehrenzei chens der Stadt Wien,

h) die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Sports,

i) die initiative Ausarbeitung von Plänen und Vorschlägen für die Landes regierung zur Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke,

j) die Erstellung des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses,

k) die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Landessportorganisa tion,

l) die selbständige Antragstellung auf Gewährung von Subventionen für die Landessportorganisation,

m) die Gewährung von Beihilfen an die Sportverbände und Sportvereine des Landes sowie an Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen aus Mitteln der Landessportorganisation,

n) die Errichtung, Organisation und Führung von Landessportschulen zur Heranbildung und Fortbildung von Funktionären und zur Ausbildung von Sportlern, wobei die näheren Bestimmungen über die Errichtung der Lan dessportschulen einer gesonderten gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben, und

o) die Entscheidung über den Beitritt der Landessportorganisation Wien zu nationalen und internationalen Organisationen.

§ 10

(1) Die Durchführung der Beschlüsse des Landessportrates und die Erledigung der laufenden Geschäfte einschließlich der Finanzgebarung ob liegt dem Landessportpräsidium.

(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem Vorsitzenden und dem Vorsit zenden-Stellvertreter des Landessportrates (§ 6), dem Vertreter der Wiener Organisation des ASKÖ, ASVÖ, der Österr. Turn- und Sportunion und des Wie ner Fußball-Verbandes sowie dem von der Landesregierung bestellten Beamten des Magistrates. Hinsichtlich des Vorsitzes im Präsidium gilt § 6.

(3) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende-Stell vertreter, vertritt die Landessportorganisation nach außen. Diese können ihre Vertretungsbefugnis nach außen für einen bestimmten Fall delegieren.

§ 11

(1) Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt die Unterstützung des Landessportpräsidiums in seiner Verwaltungstätigkeit und in der kanzleimä ßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportpräsidiums und des Landes sportrates.

(2) Den mit der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessport rates und des Landessportpräsidiums einschließlich der räumlichen Unter bringung verbundenen Sachaufwand trägt das Land Wien.

§ 12

(1) Alle der Landessportorganisation zugehörigen Vereine dessel ben Sportzweiges bilden die Landessportfachvertretung des betreffenden Sportzweiges. Jede Landessportfachvertretung wählt einen Vertreter. Die Gesamtheit aller von den einzelnen Landessportfachvertretungen gewählten Vertreter bildet den Landessportfachrat. Der Landessportfachrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Landessportfachrat (§ 4 Abs. 1 lit. i).

(2) Die Landesregierung stellt über Antrag des Landessportrates durch Kundmachung fest, welche Sportzweige im Lande bestehen.

(3) Die Landessportfachvertretungen bzw. der Landessportfachrat haben die Beratung und Unterstützung des Landessportrates in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sportzweige zur Aufgabe. Der Landessportfachrat ist berech tigt, Anträge an den Landessportrat zu stellen. Dieses Recht steht auch den Landessportfachvertretungen hinsichtlich ihres Sportzweiges zu.

(4) Der Landessportfachrat und die Landessportfachvertretungen geben sich ihre Geschäftsordnung selbst; diese Vorschriften bedürfen der Bestätigung durch den Landessportrat.

§ 13

Die Geldmittel für die Erreichung der Ziele der Landessportorga nisation werden beschafft:

a) durch Erträgnisse von Veranstaltungen der Landessportorganisation und freiwillige Erträgnisanteile anderer sportlicher Veranstaltungen nach Vereinbarung mit den im § 1 genannten Vereinen und Verbänden,

b) durch Erträgnisse aus den Vermögenschaften der Landessportorganisa tion,

c) durch Spenden, Legate, Sammlungen und sonstige Zuwendungen und

d) durch Subventionen.

§ 14

(1) Die Mitglieder des Landessportrates, des Landessportpräsidi ums, des Landessportfachrates und der Landessportfachvertretungen erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Auf Beschluß des Landessportrates können ihnen jedoch die ihnen aus ihrer Tätigkeit entstehenden Barauslagen, allenfalls ein Verdienstentgang, aus den Mitteln der Landessportorganisation erstattet werden.

(2) Die Mitglieder des Landessportrates haben freien Eintritt zu allen von Mitgliedern der Landessportorganisation Wien durchgeführten Sportveran staltungen im Lande Wien.

§ 15

Zum Zwecke der Evidenthaltung haben die Vereine und Verbände, auf welche dieses Gesetz Anwendung findet, die Namen der Funktionäre und die Anzahl der Vereinsmitglieder erstmalig vier Wochen nach Inkrafttreten die ses Gesetzes bzw. acht Wochen nach jeder Generalversammlung in den Vereinen und Verbänden dem Landessportrat schriftlich bekanntzugeben.

§ 16

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bestimmungen über den Sportbeirat (Beschluß GRA. III vom 15. Juni 1927, AZ. 305/27, und Ent schließung des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 1. September 1946) nicht mehr anwendbar.

§ 17

Im § 7 Abs. 2 des Wiener Sportgroschengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1948, in der geltenden Fassung, haben die Worte: „nach Anhörung des Sportbeirates“ zu entfallen.

§ 18

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Wiener Landesregie rung betraut.