(1) Der Landessportrat tritt wenigstens vierteljährlich über Ein berufung durch den Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn diese im Interesse der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mindestens fünf Mitglieder des Landessportrates dies unter Bekanntgabe des Grundes beantragen. Diese außerordentliche Sitzung ist bin nen drei Wochen nach Einlangen des Antrages durchzuführen.
(2) Der Landessportrat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Sportangelegenheiten Unterausschüsse einsetzen, wobei er das Ausmaß der Zuständigkeit, die Dauer der Funktion und die personelle Beset zung der Unterausschüsse selbst beschließt.
(3) Zu den Sitzungen des Landessportrates und seiner Unterausschüsse kön nen mit beratender Stimme insbesondere Vertreter der Landessportfachvertre tungen (§ 12), Fachleute wie z. B. Vertreter der Sportmedizin oder der Bun desanstalt für Leibeserziehung Wien, Vertreter besonderer Ausschüsse und Beamte des Wiener Magistrates beigezogen werden. Wenn ein Beratungsgegen stand vorwiegend fachliche Fragen eines oder mehrerer Sportzweige behan delt, sind nach Möglichkeit die Vertreter der entsprechenden Landessport fachvertretungen der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Im übrigen gibt sich der Landessportrat seine Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.
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