(1) Vorsitzender des Landessportrates ist das mit den Angelegen heiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung. Über dessen Vor schlag kann die Landesregierung auch eine andere Person befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Vorsitzenden des Landessportrates bestel len.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates ist der Vorsit zende des mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Ausschusses des Wie ner Gemeinderates. Über dessen Vorschlag kann dieser Ausschuß auch ein an deres seiner Mitglieder befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates berufen.
(3) Das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landes regierung hat das Recht, sofern es nicht ohnehin als Vorsitzender dem Lan dessportrat angehört, an den Sitzungen des Landessportrates, des Landes sportpräsidiums (§ 10), des Landessportfachrates (§ 12) und der vom Lan dessportrat oder vom Landessportfachrat eingesetzten Unterausschüsse teil zunehmen.
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