(1) Der Landessportrat besteht aus 13 stimmberechtigten Mitglie dern, und zwar
a) dem Vorsitzenden (§ 6),
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden (§ 6),
c) drei Landtagsabgeordneten, die vom Landtag nach Maßgabe des Stärkever hältnisses der einzelnen Parteien im Landtag zueinander entsendet wer den,
d) zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ), Landesverband Wien,
e) zwei Vertretern des Allgemeinen Sportverbandes (ASVÖ), Landesverband Wien,
f) zwei Vertretern der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesver band Wien,
g) einem Vertreter des Wiener Fußball-Verbandes und
h) einem mit Sportangelegenheiten befaßten Vertreter des Wiener Magistra tes sowie 2 Mitgliedern mit nur beratender Stimme; und zwar
i) dem Vorsitzenden des Landessportfachrates und
j) einem Vertreter des Wiener Stadtschulrates.
(2) Die Vertreter der Sportverbände werden von ihren Verbänden, die beam teten Mitglieder des Landessportrates vom Magistrat der Stadt Wien bzw. vom Stadtschulrat der Landesregierung zur Bestellung vorgeschlagen.
(3) Für jedes Mitglied des Landessportrates, ausgenommen den Vorsitzenden (§ 6), ist gleichzeitig je ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Er satzmitglied tritt dann an die Stelle des zugehörigen Mitgliedes, wenn die ses an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Bei dauernder Verhinderung ist der Landesregierung ein neues Mitglied zur Bestellung vorzuschlagen.
(4) Die Landesregierung kann die Bestellung vorgeschlagener Mitglieder des Landessportrates ablehnen und schon bestellte Mitglieder abberufen, wenn diese das Ansehen bzw. die Interessen des Landes Wien oder des Sportes schädigen.
(5) Wenn im Bestande der im Landessportrat vertretenen Sportverbände grundlegende Änderungen eintreten, werden durch Landesgesetz jene Gruppen bestimmt, welche an Stelle der vorgenannten Verbände zu treten haben.
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