(1) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig.
(2) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Stimmenmehr heit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Die Landesre gierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Landessport rates, die das Ansehen des Landes Wien oder des Sportes schädigen würden, in Wahrung öffentlicher Interessen aufheben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise