(1) Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt die Unterstützung des Landessportpräsidiums in seiner Verwaltungstätigkeit und in der kanzleimä ßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportpräsidiums und des Landes sportrates.
(2) Den mit der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessport rates und des Landessportpräsidiums einschließlich der räumlichen Unter bringung verbundenen Sachaufwand trägt das Land Wien.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise