(1) Alle der Landessportorganisation zugehörigen Vereine dessel ben Sportzweiges bilden die Landessportfachvertretung des betreffenden Sportzweiges. Jede Landessportfachvertretung wählt einen Vertreter. Die Gesamtheit aller von den einzelnen Landessportfachvertretungen gewählten Vertreter bildet den Landessportfachrat. Der Landessportfachrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Landessportfachrat (§ 4 Abs. 1 lit. i).
(2) Die Landesregierung stellt über Antrag des Landessportrates durch Kundmachung fest, welche Sportzweige im Lande bestehen.
(3) Die Landessportfachvertretungen bzw. der Landessportfachrat haben die Beratung und Unterstützung des Landessportrates in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sportzweige zur Aufgabe. Der Landessportfachrat ist berech tigt, Anträge an den Landessportrat zu stellen. Dieses Recht steht auch den Landessportfachvertretungen hinsichtlich ihres Sportzweiges zu.
(4) Der Landessportfachrat und die Landessportfachvertretungen geben sich ihre Geschäftsordnung selbst; diese Vorschriften bedürfen der Bestätigung durch den Landessportrat.
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