(1) Sämtliche Vereine und Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und deren Zweck in der Pflege des Körpersportes oder eines Sportzweiges besteht, bilden, sofern sich aus ihren Satzungen nicht ein Aufgabenbereich ergibt, welcher vornehmlich über das Gebiet der Stadt Wien hinausgehende Sportinteressen zum Gegenstand hat, bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbst verwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die „Landessportorganisation Wien".
(2) Die Landessportorganisation Wien ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und verwaltet sich selbst; sie hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Aufsicht über die Landessportorganisation Wien führt die Wiener Landesregierung.
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