LandesrechtWienLandesesetzeLandessportgesetz für Wien§ 13

§ 13

In Kraft seit 15. März 1980
Up-to-date

Die Geldmittel für die Erreichung der Ziele der Landessportorga nisation werden beschafft:

a) durch Erträgnisse von Veranstaltungen der Landessportorganisation und freiwillige Erträgnisanteile anderer sportlicher Veranstaltungen nach Vereinbarung mit den im § 1 genannten Vereinen und Verbänden,

b) durch Erträgnisse aus den Vermögenschaften der Landessportorganisa tion,

c) durch Spenden, Legate, Sammlungen und sonstige Zuwendungen und

d) durch Subventionen.

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