Wiener Starkstromwegegesetz 1969
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
§ 4Vorprüfungsverfahren
§ 5Bewilligung von Vorarbeiten
§ 6Bewilligungsansuchen
§ 7Bau- und Betriebsbewilligung
§ 8Bauanzeige und Betriebsbeginnsanzeige
§ 9Erlöschen der Bewilligung
§ 10Enteignung
§ 11Enteignungsverfahren
§ 11aSachverständige und Verfahrenskosten
§ 12Beurkundung von Übereinkommen; grundbuchsrechtlicher Urkundencharakter der Bescheide
§ 13Parteien
§ 14Behörde
§ 14aVerarbeitung personenbezogener Daten
§ 14bBehördliche Befugnisse
§ 15Strafbestimmungen
§ 16Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 17Übergangsbestimmungen
§ 18Schlußbestimmungen
§ 19Vollzugsklausel
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Stark strom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Anlagen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehö renden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Landesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001) für Starkstrom, die der Fortleitung elek trischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Landesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
§ 3 Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bedarf die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen, unabhängig davon, ob die Änderung oder Erweiterung während der Errichtung der Leitungsanlage oder später erfolgt. Änderungen, die der Instandhaltung oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1. elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;
2. unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
3. Kabelauf- und abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 besteht auch dann ein Recht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens, wenn die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 nicht erforderlich ist und es sich um eine Anlage handelt, deren kundenseitige Teile zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen Besitz der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden stehenden Grundstückes errichtet werden sollen.
(5) Die von der Netzbetreiberin oder vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021.
§ 4 Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde kann bei Vorliegen eines Ansuchens gemäß §§ 5 oder 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn zu befürchten ist, daß das Projekt öffentliche Interessen im Sinne des § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt.
(2) In dem Verfahren sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen in mindestens 3facher Ausfertigung vorzu legen:
a) ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsan lage,
b) ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsich tigten Trasse und den offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
(3) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elek trische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) ver treten, zu hören.
(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorschreibungen die ge plante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
§ 5 Bewilligung von Vorarbeiten
(1) Die Behörde hat über Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme frem den Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektri schen Leitungsanlage zu bewilligen.
(2) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inan spruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage. Darunter werden insbesondere das Betre ten von Grundstücken und Gebäuden, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hinder nissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden, soweit nicht andere gesetzliche Bestim mungen entgegenstehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Er möglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grund stücke vorzunehmen.
(3) Die mit diesen Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich gegenüber dem Grundeigentümer, dem dinglich Berechtigten, dessen Rechte durch das Vorhaben berührt werden, oder ihren Bevollmächtigten mit einem Identitäts nachweis, einer Ausfertigung oder einer behördlich beglaubigten Abschrift der nach Abs. 1 erteilten Bewilligung und einem Auftragsnachweis des in Betracht kommenden Projektswerbers auszuweisen. Werden gegen eine solche Inan spruchnahme des Grundes oder Gebäudes Einwendungen erhoben, so ent scheidet auf Antrag eines der Beteiligten über die Notwendigkeit und Zuläs sigkeit der beabsichtigten Handlung die Behörde. Dem Antrag ist ein allge meiner Grundbuchsauszug neuesten Standes der betroffenen Liegenschaft bei zuschließen. Vor der Entscheidung der Behörde darf mit den Vorarbeiten nicht begonnen werden.
(4) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung auf etwaige Belange der Lan desverteidigung Bedacht zu nehmen.
(5) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluß der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Be nützung des Grundes oder Gebäudes nicht behindern, besteht kein Entschädi gungsanspruch. Für sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten ange messen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 11 Abs. 1 lit. a bis d sinnge mäß.
§ 6 Bewilligungsansuchen
(1) Dem Ansuchen um Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektri schen Leitungsanlage (§ 2 Abs. 1) sind beizulegen:
a) ein Verzeichnis der beanspruchten Liegenschaften samt Namen und Adres sen der Eigentümer und der sonstigen dinglich Berechtigten, sofern deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden;
b) allgemeine Grundbuchsauszüge neuesten Standes der betroffenen Liegen schaften;
c) Angaben über die Form der Inanspruchnahme und die schriftliche Zustim mung der betroffenen Grundeigentümer und der sonstigen dinglich Be rechtigten, sofern deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden, oder die Angabe, daß die Zustimmung nicht erwirkt werden konnte und daher Zwangsrechte beansprucht werden, ferner die Angabe über Art und Umfang des beanspruchten Zwangsrechtes;
d) Baupläne über das beabsichtigte Projekt in mindestens 3facher Ausfer tigung, und zwar:
1. ein Lageplan in einem zur Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Maßstab; dieser muß bei Hochspannungsfreileitungen ab 1000 Volt die Lage der Masten, die Unter- oder Überkreuzung anderer elektrischer Leitungsanlagen sowie die Situierung bereits bestehender Anlagen auf den betroffenen Liegenschaften samt Angabe der Grundstücksnum mer, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde der letzteren ent halten;
2. ein technischer Bericht, der den Zweck, die Art und den Umfang der Leitung übersichtlich erläutert;
ferner bei Freileitungen:
3. ein Kreuzungsverzeichnis mit Leitungen oder Anlagen öffentlichen Zweckes, ferner Name und Anschrift desjenigen, der über die ge kreuzte Leitung oder Anlage öffentlichen Zweckes verfügungsberech tigt ist;
4. ein Mastenverzeichnis mit Angabe über Art und Ausführung der Ma sten, ferner die statischen Festigkeitsnachweise für Fundament und Mastbeanspruchung.
(2) Die Erfordernisse nach lit. d Ziffer 1, 2, 3 und 4 können in einer einzigen Unterlage vereinigt werden, sofern dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei elektrischen Leitungsanlagen, bei denen die Leitungsführung auf Grundstücken erfolgt, die im physischen Besitz der Stadt Wien stehen, ist, sofern keine Zwangsrechte beansprucht werden, die Beibringung der Unterla gen nach Abs. 1 lit. b und c und, sofern die Leitungsführung als Freilei tung erfolgt, überdies nach lit. d Ziffer 3 entbehrlich.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung weiterer Unterlagen nach Abs. 1 absehen, soweit sie diese für entbehrlich hält.
§ 7 Bau- und Betriebsbewilligung
(1) Die Behörde hat für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb einer Leitungsanlage, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektri scher Energie nicht widerspricht, die Bewilligung zu erteilen, wobei durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen eine Abstim mung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungs einrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wild bach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denk mal schutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Ver kehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes vorzunehmen ist. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde ist berechtigt, zunächst nur die Baubewilligung zu ertei len, wenn sich Vorschreibungen als notwendig erweisen, deren Einhaltung aus Sicher heitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf. Die Be triebs bewilligung ist in einem solchen Fall erst zu erteilen, wenn eine Über prüfung der fertiggestellten Anlage ergeben hat, daß gegen deren Be stand und Betrieb aus Sicherheitsgründen keine Bedenken bestehen.
(3) Ohne Bewilligung errichtete Leitungsanlagen oder Abweichungen vom genehmigten Konsensplan sind unverzüglich zu beseitigen, sofern nicht die nachträgliche Bewilligung erwirkt worden ist.
§ 8 Bauanzeige und Betriebsbeginnsanzeige
Der Bauführer, der die Leitungsanlage herstellt oder abändert, hat der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Baubeginnsanzeige zu erstatten. Der über die Leitungsanlage Verfügungsbe rechtigte hat der Behörde den Betriebsbeginn spätestens eine Woche vorher anzuzeigen; im Falle einer Überprüfung der Anlage nach Fertigstellung (§ 7 Abs. 2) darf die Betriebsbeginnsanzeige erst nach Vornahme der Überprüfung erfolgen.
§ 9 Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baube willigung begonnen wird oder
b) die Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechts kraft der Baubewilligung erfolgt.
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstel lungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung nach § 7 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird,
b) der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder
c) der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Be hörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde ver längert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und dar um vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte diese unverzüglich abzutragen, sofern nicht an deren Weiterbestand aus Gründen der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie ein öffentliches Interesse besteht und nicht andere öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) über wiegen.
§ 10 Enteignung
(1) Zur Sicherung des aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rück sicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotenen dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort ist die Ent eignung zulässig. Das Enteignungsrecht umfaßt:
a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von einer Enteignung nach Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von sol chen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung ei nes Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
§ 11 Enteignungsverfahren
(1) Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.
b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; letzterenfalls ist ohne weitere Erhebungen im Enteigungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.
d) Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b.
e) Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.
f) Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde über binnen einem Jahr ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt lit. c.
g) § 14b ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördlichen Befugnisse auch gegenüber den Eigentümern der von der Enteignung betroffenen Grundstücke gelten.
§ 11a Sachverständige und Verfahrenskosten
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Projektwerberin oder vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin oder dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
§ 12 Beurkundung von Übereinkommen; grundbuchsrechtlicher Urkundencharakter der Bescheide
(1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Über einkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
(2) Hängt nach einem auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücher lichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
§ 13 Parteien
(1) Partei im Sinne dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15 und 16:
a) im Verfahren nach § 4, § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 letzter Satz der Projektswerber;
b) im Verfahren nach § 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 sowie nach § 11 der Projektswerber, der Grundeigentümer sowie an den betroffenen Grund stücken dinglich Berechtigte, soweit deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden;
c) im Verfahren nach § 7 Abs. 3 derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet wurde, sowie der Bauführer;
d) im Verfahren nach § 9 Abs. 4 derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet oder betrieben wurde.
(2) Der Projektswerber hat der Behörde alle Parteien im Sinne des Abs. 1 lit. a und b bekanntzugeben.
§ 14 Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
§ 14a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und aktuellen Betreiber sowie der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, der Parteien im Enteignungsverfahren, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35 WElWG 2005, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59 WElWG 2005, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60 WElWG 2005 sowie der von den Genannten bevöllmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen oder für die Beurteilung oder Überprüfung der elektrischen Leitungsanlagen erforderlich sind.
(2) Die Behörde kann die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten übermitteln an:
1. die Beteiligten an den in Absatz 1 genannten Verfahren,
2. Sachverständige, die einem in Absatz 1 genannten Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
4. Gerichte und
5. die für das Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerin oder den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister..
§ 14b Behördliche Befugnisse
(1) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Eigentümerin oder den Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 1 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der elektrischen Leitungsanlage betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Den Organen der Behörde und den von der Behörde herangezogenen Sachverständigen sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die mit dem Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.
§ 15 Strafbestimmungen
(1) Wer gegen ein in diesem Gesetz ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde (§ 14 Abs. 2) mit Geld bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen ist die gleichzeitige Verhängung einer Geld- und Arreststrafe zulässig. Der Versuch ist strafbar.
(2) Mit der Strafe kann auch gleichzeitig der Verfall von Materialien, Werkzeugen und Einrichtungen ausgesprochen werden, durch die die Verwaltungsübertretung begangen oder durch deren Zuhilfenahme die Ausführung der Verwaltungsübertretung ermöglicht oder erleichtert wurde.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
§ 16 Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Landesgesetzes übertreten hat, von der Behörde zu ver halten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzu stellen.
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2022 anhängig waren, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu beenden.
§ 18 Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleich zeitig damit treten für den Bereich des Bundeslandes Wien alle gesetzlichen Bestimmungen, welche in diesem Gesetz behandelte Angelegenheiten des Elek trizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Ziffer 7 B-VG) regeln, außer Kraft, insbe sondere
a) das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 156/1939,
b) die dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 156/1939,
c) die Ausführungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministeriums zu § 2 der dritten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. November 1938, Reichsanzeiger Nr. 276,
d) die Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 156,
e) die Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. September 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1381,
f) die II. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 18,
g) die Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend die Mittei lungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni 1940, Reichsanzeiger Nr. 143,
h) die fünfte Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 21. Oktober 1940, DRGBl. I, S. 1391,
i) das Landesgesetz vom 10. Februar 1956, betreffend die Weitergeltung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften im Lande Wien, LGBl. für Wien Nr. 7/1956,
soweit sie elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom betreffen.
§ 19 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung betraut.