(1) Dem Ansuchen um Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektri schen Leitungsanlage (§ 2 Abs. 1) sind beizulegen:
a) ein Verzeichnis der beanspruchten Liegenschaften samt Namen und Adres sen der Eigentümer und der sonstigen dinglich Berechtigten, sofern deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden;
b) allgemeine Grundbuchsauszüge neuesten Standes der betroffenen Liegen schaften;
c) Angaben über die Form der Inanspruchnahme und die schriftliche Zustim mung der betroffenen Grundeigentümer und der sonstigen dinglich Be rechtigten, sofern deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden, oder die Angabe, daß die Zustimmung nicht erwirkt werden konnte und daher Zwangsrechte beansprucht werden, ferner die Angabe über Art und Umfang des beanspruchten Zwangsrechtes;
d) Baupläne über das beabsichtigte Projekt in mindestens 3facher Ausfer tigung, und zwar:
1. ein Lageplan in einem zur Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Maßstab; dieser muß bei Hochspannungsfreileitungen ab 1000 Volt die Lage der Masten, die Unter- oder Überkreuzung anderer elektrischer Leitungsanlagen sowie die Situierung bereits bestehender Anlagen auf den betroffenen Liegenschaften samt Angabe der Grundstücksnum mer, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde der letzteren ent halten;
2. ein technischer Bericht, der den Zweck, die Art und den Umfang der Leitung übersichtlich erläutert;
ferner bei Freileitungen:
3. ein Kreuzungsverzeichnis mit Leitungen oder Anlagen öffentlichen Zweckes, ferner Name und Anschrift desjenigen, der über die ge kreuzte Leitung oder Anlage öffentlichen Zweckes verfügungsberech tigt ist;
4. ein Mastenverzeichnis mit Angabe über Art und Ausführung der Ma sten, ferner die statischen Festigkeitsnachweise für Fundament und Mastbeanspruchung.
(2) Die Erfordernisse nach lit. d Ziffer 1, 2, 3 und 4 können in einer einzigen Unterlage vereinigt werden, sofern dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei elektrischen Leitungsanlagen, bei denen die Leitungsführung auf Grundstücken erfolgt, die im physischen Besitz der Stadt Wien stehen, ist, sofern keine Zwangsrechte beansprucht werden, die Beibringung der Unterla gen nach Abs. 1 lit. b und c und, sofern die Leitungsführung als Freilei tung erfolgt, überdies nach lit. d Ziffer 3 entbehrlich.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung weiterer Unterlagen nach Abs. 1 absehen, soweit sie diese für entbehrlich hält.
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