§ 12 Beurkundung von Übereinkommen; grundbuchsrechtlicher Urkundencharakter der Bescheide — Wiener Starkstromwegegesetz 1969
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(1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Über einkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
(2) Hängt nach einem auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücher lichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
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