(1) Die Behörde hat für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb einer Leitungsanlage, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektri scher Energie nicht widerspricht, die Bewilligung zu erteilen, wobei durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen eine Abstim mung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungs einrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wild bach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denk mal schutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Ver kehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes vorzunehmen ist. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde ist berechtigt, zunächst nur die Baubewilligung zu ertei len, wenn sich Vorschreibungen als notwendig erweisen, deren Einhaltung aus Sicher heitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf. Die Be triebs bewilligung ist in einem solchen Fall erst zu erteilen, wenn eine Über prüfung der fertiggestellten Anlage ergeben hat, daß gegen deren Be stand und Betrieb aus Sicherheitsgründen keine Bedenken bestehen.
(3) Ohne Bewilligung errichtete Leitungsanlagen oder Abweichungen vom genehmigten Konsensplan sind unverzüglich zu beseitigen, sofern nicht die nachträgliche Bewilligung erwirkt worden ist.
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