(1) Die Behörde hat über Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme frem den Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektri schen Leitungsanlage zu bewilligen.
(2) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inan spruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage. Darunter werden insbesondere das Betre ten von Grundstücken und Gebäuden, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hinder nissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden, soweit nicht andere gesetzliche Bestim mungen entgegenstehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Er möglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grund stücke vorzunehmen.
(3) Die mit diesen Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich gegenüber dem Grundeigentümer, dem dinglich Berechtigten, dessen Rechte durch das Vorhaben berührt werden, oder ihren Bevollmächtigten mit einem Identitäts nachweis, einer Ausfertigung oder einer behördlich beglaubigten Abschrift der nach Abs. 1 erteilten Bewilligung und einem Auftragsnachweis des in Betracht kommenden Projektswerbers auszuweisen. Werden gegen eine solche Inan spruchnahme des Grundes oder Gebäudes Einwendungen erhoben, so ent scheidet auf Antrag eines der Beteiligten über die Notwendigkeit und Zuläs sigkeit der beabsichtigten Handlung die Behörde. Dem Antrag ist ein allge meiner Grundbuchsauszug neuesten Standes der betroffenen Liegenschaft bei zuschließen. Vor der Entscheidung der Behörde darf mit den Vorarbeiten nicht begonnen werden.
(4) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung auf etwaige Belange der Lan desverteidigung Bedacht zu nehmen.
(5) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluß der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Be nützung des Grundes oder Gebäudes nicht behindern, besteht kein Entschädi gungsanspruch. Für sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten ange messen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 11 Abs. 1 lit. a bis d sinnge mäß.
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