§ 8 Bauanzeige und Betriebsbeginnsanzeige — Wiener Starkstromwegegesetz 1969
Der Bauführer, der die Leitungsanlage herstellt oder abändert, hat der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Baubeginnsanzeige zu erstatten. Der über die Leitungsanlage Verfügungsbe rechtigte hat der Behörde den Betriebsbeginn spätestens eine Woche vorher anzuzeigen; im Falle einer Überprüfung der Anlage nach Fertigstellung (§ 7 Abs. 2) darf die Betriebsbeginnsanzeige erst nach Vornahme der Überprüfung erfolgen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden