(1) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bedarf die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen, unabhängig davon, ob die Änderung oder Erweiterung während der Errichtung der Leitungsanlage oder später erfolgt. Änderungen, die der Instandhaltung oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1. elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;
2. unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
3. Kabelauf- und abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 besteht auch dann ein Recht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens, wenn die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 nicht erforderlich ist und es sich um eine Anlage handelt, deren kundenseitige Teile zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen Besitz der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden stehenden Grundstückes errichtet werden sollen.
(5) Die von der Netzbetreiberin oder vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021.
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