(1) Die Behörde kann bei Vorliegen eines Ansuchens gemäß §§ 5 oder 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn zu befürchten ist, daß das Projekt öffentliche Interessen im Sinne des § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt.
(2) In dem Verfahren sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen in mindestens 3facher Ausfertigung vorzu legen:
a) ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsan lage,
b) ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsich tigten Trasse und den offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
(3) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elek trische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) ver treten, zu hören.
(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorschreibungen die ge plante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
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