§ 16 Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes — Wiener Starkstromwegegesetz 1969
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Landesgesetzes übertreten hat, von der Behörde zu ver halten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzu stellen.
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