(1) Partei im Sinne dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15 und 16:
a) im Verfahren nach § 4, § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 letzter Satz der Projektswerber;
b) im Verfahren nach § 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 sowie nach § 11 der Projektswerber, der Grundeigentümer sowie an den betroffenen Grund stücken dinglich Berechtigte, soweit deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden;
c) im Verfahren nach § 7 Abs. 3 derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet wurde, sowie der Bauführer;
d) im Verfahren nach § 9 Abs. 4 derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet oder betrieben wurde.
(2) Der Projektswerber hat der Behörde alle Parteien im Sinne des Abs. 1 lit. a und b bekanntzugeben.
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