LandesrechtVorarlbergLandesesetzeArchivgesetz

Archivgesetz

In Kraft seit 01. Juli 2016
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1*) Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Sicherung von Archivgut des Landes, der Gemeinde sowie sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse und den Zugang zu diesem Archivgut. Die Sicherung von Archivgut umfasst auch die geordnete vorarchivische Dokumentenverwaltung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

§ 2 § 2*) Zwecke

(1) Die Sicherung von Archivgut soll die Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns und eine authentische Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden gewährleisten; das kulturelle Erbe des Landes Vorarlberg soll bewahrt werden.

(2) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit soll Archivgut so gesichert werden, dass seine Beweiskraft dauerhaft erhalten bleibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

§ 3 § 3*) Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

a) Dokument: jede Darstellung eines Inhaltes unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in digitaler Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material); dazu gehören auch alle Hilfsmittel, die für das Verständnis und den Zugang nötig sind;

b) Archivgut: jedes Dokument, das auf Grund seiner rechtlichen, administrativen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung für eine authentische Überlieferung wichtig ist;

c) Archivgut des Landes:

1. Archivgut des Landtages sowie des Landes-Rechnungshofes und des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin;

2. Archivgut der Landesregierung sowie sonstiger Verwaltungsbehörden und Dienststellen des Landes, einschließlich von Archivgut der Bildungsdirektion, soweit dieses im Rahmen der Vollziehung des Landes angefallen ist;

3. Archivgut des Landesverwaltungsgerichtes;

4. Archivgut im Eigentum Dritter, das die archivierungspflichtige Stelle des Landes zur Archivierung übernommen hat.

d) Archivgut der Gemeinde:

1. Archivgut der Organe und Dienststellen der Gemeinde;

2. Archivgut der Organe von Gemeindeverbänden;

3. Archivgut im Eigentum Dritter, das die archivierungspflichtige Stelle der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes zur Archivierung übernommen hat.

e) Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse:

1. Archivgut von landesgesetzlich geregelten Einrichtungen, ausgenommen Einrichtungen nach lit. c und d;

2. Archivgut von Unternehmungen, die vom Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern beherrscht werden und daher der Prüfzuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegen (Art. 69 Abs. 2 lit. c der Landesverfassung), ausgenommen Einrichtungen nach lit. c;

3. Archivgut von Unternehmungen, die von einer Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern beherrscht werden und daher der Prüfzuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegen (Art. 69 Abs. 4 lit. c und Abs. 5 der Landesverfassung), ausgenommen Einrichtungen nach lit. d.

(2) Wird Archivgut von mehreren Behörden, Einrichtungen oder Personen gemäß Abs. 1 lit. c bis e gemeinsam in einem digitalen Datenverarbeitungssystem verarbeitet, so gilt das jeweilige Archivgut in seinem gesamten Umfang als Archivgut jeder beteiligten Behörde, Einrichtung oder Person.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welchen Arten von Dokumenten offenkundig die Eigenschaft als Archivgut zukommt. Dies gilt nicht für Dokumente von Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c Z. 1.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

2. Abschnitt Sicherung von Archivgut

§ 4 § 4*) Vorarchivische Dokumentenverwaltung

(1) Alle Dokumente der in § 3 Abs. 1 lit. c Z. 1 bis 3 und lit. d Z. 1 und 2 genannten Behörden, Einrichtungen und Personen, die die Besorgung ihrer Aufgaben betreffen und der Nachvollziehbarkeit ihres Handelns dienen, sind schon vor der Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren; bei der Beschaffung und beim Betrieb von digitalen Datenbearbeitungssystemen müssen die Erfordernisse der Archivierung berücksichtigt werden.

(2) Aufbewahrungspflichtige Dokumente dürfen nur vernichtet werden, wenn die archivierungspflichtige Stelle die Dokumente nicht als Archivgut beurteilt hat (§§ 6 Abs. 5 und 7 Abs. 3). Dies gilt nicht, soweit gesetzlich anderes festgelegt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

§ 5 § 5 Archivierungspflichtige Stellen

(1) Das Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des § 6 von der Landesregierung im Vorarlberger Landesarchiv (im Folgenden kurz: Landesarchiv) aufzubewahren. Die Landesregierung kann, wenn es im Interesse einer fachgerechten Archivierung gelegen ist, fallweise andere geeignete Stellen zur Archivierung von Archivgut des Landes heranziehen.

(2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 7 vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin im Archiv der Gemeinde bzw. vom Verbandsobmann oder von der Verbandsobfrau im Archiv des jeweiligen Gemeindeverbandes aufzubewahren. Ein Gemeindeverband kann mit Vereinbarung eine verbandsangehörige Gemeinde oder einen anderen Gemeindeverband, dem zumindest eine verbandsangehörige Gemeinde als Mitglied angehört, zur Archivierung seines Archivgutes heranziehen.

(3) Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des § 8 von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren Bereich das Archivgut anfällt.

§ 6 § 6*) Archivgut des Landes

(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. c Z. 1 bis 3 genannten Behörden, Einrichtungen und Personen müssen die Dokumente, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ständig benötigen, nach spätestens 20 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten. Sind die Dokumente einem Akt zugeordnet, so ist der jeweilige Teil des Aktes, der die Dokumente eines Kalenderjahres erfasst, spätestens 20 Jahre nach dem Ende dieses Kalenderjahres dem Landesarchiv anzubieten, sofern die in diesem Kalenderjahr erfassten Dokumente nicht mehr ständig benötigt werden. Die beiden vorangehenden Sätze gelten nicht, soweit gesetzlich anderes festgelegt ist. Der Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung oder des Präsidiums des Landtages in Ausübung ihrer Funktionen anfallen und nicht bei der ihnen nachfolgenden Person verbleiben sollen, müssen unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Soweit Dokumente bei der nachfolgenden Person verbleiben, sind diese gesondert aufzubewahren und spätestens 20 Jahre nach ihrer erstmaligen Übergabe an eine nachfolgende Person dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.

(3) Anzubieten sind auch Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, die

a) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder

b) nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, sofern nicht die Speicherung der personenbezogenen Daten unzulässig war.

(4) Die Dokumente sind im Original anzubieten. Dokumente aus digitalen Datenverarbeitungssystemen sind in einer Form zur Übernahme anzubieten, die zum Zeitpunkt des Anbietens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(5) Das Landesarchiv hat zu beurteilen, ob es sich bei den nach Abs. 1 bis 4 angebotenen Dokumenten um Archivgut (§ 3 Abs. 1 lit. b) handelt, und diese im Falle von Archivgut zu übernehmen.

(6) Ergibt die Beurteilung nach Abs. 5, dass es sich bei den angebotenen Dokumenten nicht um Archivgut handelt, und werden diese vom Landesarchiv daher nicht übernommen, so ist eine spätere Vernichtung dieser Dokumente von der vernichtenden Behörde, Einrichtung oder Person zu protokollieren. Diese Protokollierung hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Vernichtung, die vernichtende Behörde, Einrichtung oder Person sowie den Inhalt und die Bezeichnung der betroffenen Dokumente. Die Protokollierung ist dem Landesarchiv als Archivgut zu übergeben und von diesem wie Archivgut zu sichern. Betrifft die Beurteilung Dokumente, die das Landesarchiv zuvor ohne entsprechende Beurteilung vorläufig zur Aufbewahrung übernommen hat, so trifft die Pflicht zur Protokollierung einer allfälligen Vernichtung dieser Dokumente das Landesarchiv selbst.

(7) Ergibt die Beurteilung nach Abs. 5, dass es sich bei den angebotenen Dokumenten um Archivgut handelt, und werden diese daher vom Landesarchiv übernommen, so ist die Übernahme vom Landesarchiv zu protokollieren. Dasselbe gilt, wenn Dokumente vorläufig und unter dem Vorbehalt der späteren Beurteilung im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Archivgut übernommen werden. Die Protokollierung hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Übernahme, die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person, den Inhalt und die Bezeichnung der Dokumente sowie – im Falle von Dokumenten im Eigentum Dritter (§ 3 Abs. 1 lit. c Z. 4) – Erklärungen zum Eigentumsrecht und allfällige Vereinbarungen.

(8) Im Fall des Abs. 7 ist die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person berechtigt, dauerhafte Aufzeichnungen über die Eigenschaften der übergebenen Dokumente zu führen, die die Benützung des Archivgutes unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung bzw. § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 44/2025

§ 7 § 7*) Archivgut der Gemeinde

(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. d Z. 1 und 2 genannten Organe und Einrichtungen müssen die Dokumente, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ständig benötigen, nach spätestens 20 Jahren dem Gemeindearchiv bzw. dem Archiv des jeweiligen Gemeindeverbandes zur Übernahme anbieten. Sind die Dokumente einem Akt zugeordnet, so ist der jeweilige Teil des Aktes, der die Dokumente eines Kalenderjahres erfasst, spätestens 20 Jahre nach dem Ende dieses Kalenderjahres dem genannten Archiv anzubieten, sofern die in diesem Kalenderjahr erfassten Dokumente nicht mehr ständig benötigt werden. Die beiden vorangehenden Sätze gelten nicht, soweit gesetzlich anderes festgelegt ist. Der Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Dokumente, die unmittelbar beim Bürgermeister oder bei der Bürgermeisterin, bei den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, bei einem Verbandsobmann oder einer Verbandsobfrau eines Gemeindeverbandes oder bei den Mitgliedern des Verbandsvorstandes eines Gemeindeverbandes in Ausübung ihrer Funktionen anfallen und nicht bei der ihnen nachfolgenden Person verbleiben sollen, müssen unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion dem Gemeindearchiv bzw. dem Archiv des jeweiligen Gemeindeverbandes zur Übernahme angeboten werden. Soweit Dokumente bei der nachfolgenden Person verbleiben, sind diese gesondert aufzubewahren und spätestens 20 Jahre nach ihrer erstmaligen Übergabe an eine nachfolgende Person dem Archiv zur Übernahme anzubieten.

(3) Das Gemeindearchiv bzw. das Archiv des jeweiligen Gemeindeverbandes hat zu beurteilen, ob es sich bei den nach Abs. 1 und 2 angebotenen Dokumenten um Archivgut (§ 3 Abs. 1 lit. b) handelt und diese im Falle von Archivgut zu übernehmen.

(4) Ergibt die Beurteilung nach Abs. 3, dass es sich bei den angebotenen Dokumenten um Archivgut handelt, und werden diese daher vom Gemeindearchiv bzw. vom Archiv des jeweiligen Gemeindeverbandes übernommen, so ist die Übernahme vom Gemeindearchiv bzw. vom Archiv des jeweiligen Gemeindeverbandes zu protokollieren. Die Protokollierung hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Übernahme, die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person, den Inhalt und die Bezeichnung der Dokumente sowie – im Falle von Dokumenten im Eigentum Dritter (§ 3 Abs. 1 lit. d Z. 3) – Erklärungen zum Eigentumsrecht und allfällige Vereinbarungen.

(5) Archivgut der Gemeinde kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände dem Land zur Übernahme ins Eigentum angeboten werden. Die Vorgangsweise betreffend die Auswahl und die Übernahme des Archivguts kann in einer Vereinbarung näher geregelt werden.

(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, 4 und 8 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

§ 8 § 8*) Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse

(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. e Z. 1 und 2 genannten Einrichtungen können ihr Archivgut dem Land, die im § 3 Abs. 1 lit. e Z. 3 genannten Einrichtungen ihr Archivgut einer betroffenen Gemeinde zur Übernahme anbieten, und zwar zur Übernahme ins Eigentum, sofern es nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes oder der Gemeinde steht. Es muss dem Land bzw. der oder den betroffenen Gemeinden zur Übernahme angeboten werden, bevor es vernichtet oder sonst anderweitig abgegeben wird. Eine betroffene Gemeinde kann mit Vereinbarung eine andere betroffene Gemeinde oder einen Gemeindeverband, dem zumindest eine betroffene Gemeinde als Mitglied angehört, zur Archivierung des ihr zur Übernahme angebotenen Archivgutes heranziehen.

(2) Die Vorgangsweise betreffend die Auswahl und die Übernahme des Archivguts kann in einer Vereinbarung näher geregelt werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

§ 9 § 9*) Schutz und Erhaltung von übernommenem Archivgut

(1) Das vom Archiv übernommene Archivgut ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugtem Zugang, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.

(2) Archivgut ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findbehelfe so zu erschließen, dass der Zugang durch berechtigte Personen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

(3) Im Einzelfall kann das zuständige Archiv den Wegfall der Eigenschaft als Archivgut feststellen. Dabei sind andere Rechtsvorschriften und berechtigte Interessen der übergebenden Behörden, Einrichtungen und Personen, ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolger, betroffener Personen oder Dritter zu beachten. Für den Fall der Vernichtung gilt der § 6 Abs. 6 sinngemäß.

(4) Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in einer anderen Form archiviert werden. Darüber sind nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die speziellen Bestimmungen der Abs. 5 bis 9.

(5) Die Lesbarkeit von digitalem Archivgut ist nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.

(6) Ist nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit des digitalen Archivguts erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Der auf diese Weise erzeugten konvertierten Version kommt dieselbe Beweiskraft zu wie dem ursprünglichen Original.

(7) Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Dokumenten enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zum Unterzeichner oder zur Unterzeichnerin oder zum Siegelersteller oder zur Siegelerstellerin sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.

(8) In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.

(9) Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit der Amtssignatur der archivierungspflichtigen Stelle zu versehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

3. Abschnitt Zugang zu übernommenem Archivgut des Landes und der Gemeinde, Betroffenenrechte

§ 10 § 10*) Zugang

(1) Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu vom Archiv übernommenem Archivgut des Landes oder der Gemeinde. Dies gilt nicht,

a) soweit im Archivgut Informationen enthalten sind, deren Schutz zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist, und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder

b) soweit dadurch das Archivgut gefährdet wird.

(2) Für Archivgut nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 gilt Abs. 1 nur, wenn der betroffene Funktionär oder die betroffene Funktionärin bereits seit 20 Jahren ausgeschieden ist. Bis dorthin besteht ein Recht auf Zugang nur, soweit keine Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegenstehen.

(3) Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, kann über schriftlichen Antrag ausnahmsweise auch dann Zugang zu dem vom Archiv übernommenen Archivgut gewährt werden, wenn Geheimhaltungsinteressen nach Abs. 1 lit. a oder 2 berührt werden; soweit dies zum Schutz der Interessen nach Abs. 1 lit. a oder 2 erforderlich ist, ist die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

(4) Für das Verfahren betreffend die Gewährung von Zugang zum Archivgut nach Abs. 1 bis 3 – ausgenommen im Verhältnis zu jenen öffentlichen Einrichtungen, die das Archivgut dem Archiv übergeben haben gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Liegt das Archivgut nicht in digitaler Form vor, so kann der Zugang auf die persönliche Einsichtnahme vor Ort beschränkt werden. Ist jedoch durch die persönliche Einsichtnahme eine Gefährdung des Archivgutes zu befürchten, ist lediglich eine Auskunft im Gegenstand zu erteilen. Ein allfälliges besonderes Interesse am begehrten Zugang ist bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides, wenn der Zugang zum Archivgut nicht oder nicht im gewünschten Umfang gewährt wird, ist

a) im Falle von Archivgut des Landes: die Landesregierung;

b) im Falle von Archivgut der Gemeinde: der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bzw. der Verbandsobmann oder die Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes.

(5) Für das Landesarchiv kann die Landesregierung, für Archive der Gemeinden die Gemeindevertretung und für Archive von Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung eine Benützungsordnung erlassen. Darin können, soweit dies für den ordnungsgemäßen Betrieb des Archives und zum Schutz des Archivgutes erforderlich ist, nähere Regelungen festgelegt werden, insbesondere betreffend:

a) die Voraussetzungen für das Betreten der Räumlichkeiten des jeweiligen Archives,

b) das Verhalten innerhalb der Räumlichkeiten des jeweiligen Archives,

c) die Vorgangsweise und Sorgfaltspflichten im Umgang mit Archivgut,

d) die Herstellung von Ausfertigungen bzw. Reproduktionen und einen diesbezüglichen Kostenersatz,

e) die Haftung der Benützer für Schäden am Archivgut und

f) die hausrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die Benützungsordnung.

(6) Die Benützungsordnung nach Abs. 5 ist für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes bzw. der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Internet zu veröffentlichen sowie im Archiv während der Amtsstunden zur Einsicht bereitzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

§ 11 § 11*) Betroffenenrechte

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person Auskunft über die im übernommenen Archivgut des Landes oder der Gemeinde zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit

a) das Archivgut nach § 9 Abs. 2 erschlossen ist,

b) die betroffenen Personen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und

c) der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zum geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit Gründe nach § 10 Abs. 1 lit. a oder 2 der Auskunftserteilung entgegenstehen.

(3) Anstelle der Auskunft kann unter der Voraussetzung des Abs. 1 Zugang zum Archivgut gewährt werden. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Machen betroffene Personen glaubhaft, dass Archivgut des Landes oder der Gemeinde falsche Tatsachenbehauptungen enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, können sie schriftlich begehren, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt oder anderweitig zugeordnet wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Das Recht auf Gegendarstellung gilt nicht für Tatsachen, die die Grundlage einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bilden.

(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit Bescheid zu entscheiden. § 10 Abs. 4 erster und letzter Satz gelten sinngemäß.

(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 12 § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 13 § 13 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sowie die Archivordnung können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

§ 14 § 14*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Art. XVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 15 § 15 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Ersuchen um Zugang zu Archivgut nach diesem Gesetz sind nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.

(2) Für Archivgut gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 an das zuständige Archiv übergeben wurde, gelten die §§ 6 Abs. 7, 7 Abs. 5 und 10 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 weiter; während der Schutzfrist gilt für den Zugang zu diesem Archivgut der § 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.

(3) Für Archivgut, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 von einem privaten Rechtsträger an das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband veräußert oder zur Archivierung übergeben wurde, gelten die Zugangsverweigerungsgründe des § 11 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 weiter.