(1) Das vom Archiv übernommene Archivgut ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugtem Zugang, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.
(2) Archivgut ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findbehelfe so zu erschließen, dass der Zugang durch berechtigte Personen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
(3) Im Einzelfall kann das zuständige Archiv den Wegfall der Eigenschaft als Archivgut feststellen. Dabei sind andere Rechtsvorschriften und berechtigte Interessen der übergebenden Behörden, Einrichtungen und Personen, ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolger, betroffener Personen oder Dritter zu beachten. Für den Fall der Vernichtung gilt der § 6 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in einer anderen Form archiviert werden. Darüber sind nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die speziellen Bestimmungen der Abs. 5 bis 9.
(5) Die Lesbarkeit von digitalem Archivgut ist nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
(6) Ist nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit des digitalen Archivguts erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Der auf diese Weise erzeugten konvertierten Version kommt dieselbe Beweiskraft zu wie dem ursprünglichen Original.
(7) Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Dokumenten enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zum Unterzeichner oder zur Unterzeichnerin oder zum Siegelersteller oder zur Siegelerstellerin sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
(8) In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
(9) Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit der Amtssignatur der archivierungspflichtigen Stelle zu versehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025
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