(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
a) Dokument: jede Darstellung eines Inhaltes unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in digitaler Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material); dazu gehören auch alle Hilfsmittel, die für das Verständnis und den Zugang nötig sind;
b) Archivgut: jedes Dokument, das auf Grund seiner rechtlichen, administrativen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung für eine authentische Überlieferung wichtig ist;
c) Archivgut des Landes:
1. Archivgut des Landtages sowie des Landes-Rechnungshofes und des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin;
2. Archivgut der Landesregierung sowie sonstiger Verwaltungsbehörden und Dienststellen des Landes, einschließlich von Archivgut der Bildungsdirektion, soweit dieses im Rahmen der Vollziehung des Landes angefallen ist;
3. Archivgut des Landesverwaltungsgerichtes;
4. Archivgut im Eigentum Dritter, das die archivierungspflichtige Stelle des Landes zur Archivierung übernommen hat.
d) Archivgut der Gemeinde:
1. Archivgut der Organe und Dienststellen der Gemeinde;
2. Archivgut der Organe von Gemeindeverbänden;
3. Archivgut im Eigentum Dritter, das die archivierungspflichtige Stelle der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes zur Archivierung übernommen hat.
e) Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse:
1. Archivgut von landesgesetzlich geregelten Einrichtungen, ausgenommen Einrichtungen nach lit. c und d;
2. Archivgut von Unternehmungen, die vom Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern beherrscht werden und daher der Prüfzuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegen (Art. 69 Abs. 2 lit. c der Landesverfassung), ausgenommen Einrichtungen nach lit. c;
3. Archivgut von Unternehmungen, die von einer Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern beherrscht werden und daher der Prüfzuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegen (Art. 69 Abs. 4 lit. c und Abs. 5 der Landesverfassung), ausgenommen Einrichtungen nach lit. d.
(2) Wird Archivgut von mehreren Behörden, Einrichtungen oder Personen gemäß Abs. 1 lit. c bis e gemeinsam in einem digitalen Datenverarbeitungssystem verarbeitet, so gilt das jeweilige Archivgut in seinem gesamten Umfang als Archivgut jeder beteiligten Behörde, Einrichtung oder Person.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welchen Arten von Dokumenten offenkundig die Eigenschaft als Archivgut zukommt. Dies gilt nicht für Dokumente von Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c Z. 1.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025
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