(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person Auskunft über die im übernommenen Archivgut des Landes oder der Gemeinde zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit
a) das Archivgut nach § 9 Abs. 2 erschlossen ist,
b) die betroffenen Personen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
c) der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zum geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit Gründe nach § 10 Abs. 1 lit. a oder 2 der Auskunftserteilung entgegenstehen.
(3) Anstelle der Auskunft kann unter der Voraussetzung des Abs. 1 Zugang zum Archivgut gewährt werden. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Machen betroffene Personen glaubhaft, dass Archivgut des Landes oder der Gemeinde falsche Tatsachenbehauptungen enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, können sie schriftlich begehren, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt oder anderweitig zugeordnet wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Das Recht auf Gegendarstellung gilt nicht für Tatsachen, die die Grundlage einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bilden.
(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit Bescheid zu entscheiden. § 10 Abs. 4 erster und letzter Satz gelten sinngemäß.
(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025
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