(1) Innerhalb der Schutzfrist ist das Archivgut des Landes und der Gemeinde nur für jene Personen und Einrichtungen zugänglich, die das Archivgut dem jeweiligen Archiv übergeben haben. Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Nach Ablauf der Schutzfrist und in jenen Fällen, in denen die Schutzfrist nicht gilt (§ 10 Abs. 3), hat jede Person ein Recht auf Zugang zum Archivgut des Landes und der Gemeinde durch persönliche Einsicht vor Ort. Der Zugang zum Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit
a) die Geheimhaltung aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist,
b) ansonsten das Archivgut gefährdet wird,
c) ihm Vereinbarungen mit privaten Rechtsträgern, die das Archivgut dem Land oder der Gemeinde veräußert oder zur Archivierung übergeben haben, entgegenstehen,
d) es um personenbezogene Daten geht, an deren Geheimhaltung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person besteht;
e) ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt wird, an dessen Wahrung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, oder
f) ihm andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Kann der begehrte Zugang nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt werden, ist die Person, die den Zugang wünscht, auf ihr schriftliches Ersuchen darüber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass schriftlich die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann.
(4) Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, kann über schriftlichen Antrag ausnahmsweise der Zugang zum Archivgut bereits vor Ablauf der Schutzfrist mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(5) Zuständig zur Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 und 4 ist
a) im Falle von Archivgut des Landes: die Landesregierung; diese kann ihre Befugnis auf das Landesarchiv übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist;
b) im Falle von Archivgut der Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes: der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bzw. der Verbandsobmann oder die Verbandsobfrau.
(6) Mit Archivordnung der Landesregierung bzw. – im Falle von Archivgut der Gemeinde – der Gemeindevertretung bzw. der Verbandsversammlung des jeweiligen Gemeindeverbandes können nähere Bestimmungen für den Zugang zu Archivgut festgelegt werden. Dort können insbesondere auch über die persönliche Einsichtnahme vor Ort hinausgehende Formen des Zugangs (zB Herstellung von Kopien, Übermittlung von Scans) festgelegt werden. Die Archivordnung ist für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes bzw. der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Internet zu veröffentlichen sowie im Archiv während der Amtsstunden zur Einsicht bereitzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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