(1) Archivgut des Landes und der Gemeinde unterliegt einer Schutzfrist von 20 Jahren, sofern nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften oder in Vereinbarungen anderes geregelt wird.
(2) Die Schutzfrist beginnt mit dem 1. Jänner, der dem Tag der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Archivguts folgt, zu laufen. Sind die das Archivgut bildenden Dokumente einem Akt zugeordnet, gilt die Schutzfrist einheitlich für die Dokumente des jeweiligen Teils des Aktes, der die Dokumente eines Kalenderjahres erfasst; die Schutzfrist beginnt diesfalls mit dem 1. Jänner, der auf das Ende dieses Kalenderjahres folgt. Bei Dokumenten, die nach § 6 Abs. 7 bzw. § 7 Abs. 5 übernommen wurden, beginnt die Schutzfrist mit dem 1. Jänner, der dem Tag des Ausscheidens der betroffenen Person aus der Funktion folgt.
(3) Die Schutzfrist gilt nicht für solches Archivgut des Landes und der Gemeinde, das vor Ablauf der Schutzfrist zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war.
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