(1) Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu vom Archiv übernommenem Archivgut des Landes oder der Gemeinde. Dies gilt nicht,
a) soweit im Archivgut Informationen enthalten sind, deren Schutz zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist, und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder
b) soweit dadurch das Archivgut gefährdet wird.
(2) Für Archivgut nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 gilt Abs. 1 nur, wenn der betroffene Funktionär oder die betroffene Funktionärin bereits seit 20 Jahren ausgeschieden ist. Bis dorthin besteht ein Recht auf Zugang nur, soweit keine Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegenstehen.
(3) Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, kann über schriftlichen Antrag ausnahmsweise auch dann Zugang zu dem vom Archiv übernommenen Archivgut gewährt werden, wenn Geheimhaltungsinteressen nach Abs. 1 lit. a oder 2 berührt werden; soweit dies zum Schutz der Interessen nach Abs. 1 lit. a oder 2 erforderlich ist, ist die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(4) Für das Verfahren betreffend die Gewährung von Zugang zum Archivgut nach Abs. 1 bis 3 – ausgenommen im Verhältnis zu jenen öffentlichen Einrichtungen, die das Archivgut dem Archiv übergeben haben
gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Liegt das Archivgut nicht in digitaler Form vor, so kann der Zugang auf die persönliche Einsichtnahme vor Ort beschränkt werden. Ist jedoch durch die persönliche Einsichtnahme eine Gefährdung des Archivgutes zu befürchten, ist lediglich eine Auskunft im Gegenstand zu erteilen. Ein allfälliges besonderes Interesse am begehrten Zugang ist bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides, wenn der Zugang zum Archivgut nicht oder nicht im gewünschten Umfang gewährt wird, ist
a) im Falle von Archivgut des Landes: die Landesregierung;
b) im Falle von Archivgut der Gemeinde: der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bzw. der Verbandsobmann oder die Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes.
(5) Für das Landesarchiv kann die Landesregierung, für Archive der Gemeinden die Gemeindevertretung und für Archive von Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung eine Benützungsordnung erlassen. Darin können, soweit dies für den ordnungsgemäßen Betrieb des Archives und zum Schutz des Archivgutes erforderlich ist, nähere Regelungen festgelegt werden, insbesondere betreffend:
a) die Voraussetzungen für das Betreten der Räumlichkeiten des jeweiligen Archives,
b) das Verhalten innerhalb der Räumlichkeiten des jeweiligen Archives,
c) die Vorgangsweise und Sorgfaltspflichten im Umgang mit Archivgut,
d) die Herstellung von Ausfertigungen bzw. Reproduktionen und einen diesbezüglichen Kostenersatz,
e) die Haftung der Benützer für Schäden am Archivgut und
f) die hausrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die Benützungsordnung.
(6) Die Benützungsordnung nach Abs. 5 ist für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes bzw. der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Internet zu veröffentlichen sowie im Archiv während der Amtsstunden zur Einsicht bereitzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025
Keine Verweise gefunden
Rückverweise