(1) Die Sicherung von Archivgut soll die Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns und eine authentische Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden gewährleisten; das kulturelle Erbe des Landes Vorarlberg soll bewahrt werden.
(2) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit soll Archivgut so gesichert werden, dass seine Beweiskraft dauerhaft erhalten bleibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025
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