(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Ersuchen um Zugang zu Archivgut nach diesem Gesetz sind nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.
(2) Für Archivgut gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 an das zuständige Archiv übergeben wurde, gelten die §§ 6 Abs. 7, 7 Abs. 5 und 10 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 weiter; während der Schutzfrist gilt für den Zugang zu diesem Archivgut der § 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.
(3) Für Archivgut, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 von einem privaten Rechtsträger an das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband veräußert oder zur Archivierung übergeben wurde, gelten die Zugangsverweigerungsgründe des § 11 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 weiter.
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