LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Objektivierungsgesetz – StObjG

Steiermärkisches Objektivierungsgesetz – StObjG

In Kraft seit 15. August 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Ziel

Ziel dieses Landesgesetzes ist die Besetzung von Leitungsfunktionen im Landesdienst nach einheitlichen und objektiven Kriterien.

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors, der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors, der Leiterinnen/der Leiter von Abteilungen und Fachabteilungen, der Leiterin/des Leiters der Agrarbezirksbehörde, der Bezirkshauptfrauen/der Bezirkshauptmänner, der Leiterin/des Leiters der politischen Expositur, der Baubezirksleiterinnen/Baubezirksleiter sowie der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes hat nach Maßgabe dieses Gesetzes eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, wenn eine in Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion nicht nachbesetzt oder eine andere Leiterin/ein anderer Leiter mit dieser Aufgabe zusätzlich betraut wird.

(3) Bestimmungen über Ausschreibungen, Bestellungen und Ernennungen in anderen landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3

§ 3 Ausschreibung

(1) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor der beabsichtigten Besetzung der Leitungsfunktion zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Website „Jobportal“ und zusätzlich im Anzeigenteil einer landesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat über die Aufgaben der ausgeschriebenen Leitungsfunktion Aufschluss zu geben. Darüber hinaus hat die Ausschreibung neben den allgemeinen dienstrechtlichen Anstellungserfordernissen jene fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Managementerfordernisse, insbesondere persönliche und soziale Kompetenz sowie Methodenkompetenz zu enthalten, die für die ausgeschriebene Leitungsfunktion erfüllt werden müssen.

(4) Die Ausschreibung hat das Enddatum der mindestens dreiwöchigen Frist zu enthalten.

§ 4

§ 4 Bewerbungen

(1) Bewerbungen müssen spätestens an dem in der Ausschreibung genannten Tag (§ 3 Abs. 4) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangen. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023.

(2) Die Bewerberinnen/Bewerber haben

1. in der Bewerbung die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen und ihre persönliche Motivation darzulegen;

2. auf Nachfrage zeitnah weitere Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Eignung zu geben und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

§ 5

§ 5 Prüfung der Bewerbungen und externe Begutachtung

(1) Alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen, die die formalen Kriterien und die allgemeinen dienstrechtlichen Anstellungserfordernisse erfüllen, sind von der ausschreibenden Stelle unter Anschluss sämtlicher Unterlagen einem Personalberatungsunternehmen zur externen Begutachtung zu übermitteln.

(2) Das Personalberatungsunternehmen hat die Bewerbungen anhand der in der Ausschreibung angeführten Kriterien zu prüfen. Danach hat es der Begutachtungskommission im Wege der ausschreibenden Stelle eine Liste aller von ihr geprüften Bewerberinnen/Bewerber sowie einen schriftlichen und begründeten Vorschlag zu übermitteln, der – nach Maßgabe der Anzahl der Bewerbungen – die vorgegebene Anzahl und Reihung der am besten geeigneten Bewerberinnen/Bewerber enthält.

§ 6

§ 6 Begutachtungskommission

(1) Die Begutachtung der Bewerbungen erfolgt durch die Begutachtungskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor;

2. der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors;

3. der Leiterin/dem Leiter der Personalabteilung;

4. der Gleichbehandlungsbeauftragen/dem Gleichbehandlungsbeauftragten;

5. einer/einem vom zuständigen Mitglied der Landesregierung für das jeweilige Begutachtungsverfahren bestellten Expertin/Experten für den fachlichen Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.

(2) Ist ein Mitglied der Begutachtungskommission nach Abs. 1 Z 1 bis 5 befangen (§ 7 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023), ist es nicht stimmberechtigt und hat dies unverzüglich der ausschreibenden Stelle anzuzeigen.

(3) Im Verhinderungs- oder Befangenheitsfall eines Mitgliedes der Begutachtungskommission nach Abs. 1 oder wenn eine Leitungsfunktion nach Abs. 1 Z 1 bis 3 besetzt werden soll, kann das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung an die Stelle des betreffenden Mitgliedes der Begutachtungskommission ein Ersatzmitglied entsenden.

(4) Die Begutachtungskommission ist bei einer Anwesenheit von vier stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.

(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, von den Mitgliedern der Begutachtungskommission Auskünfte zu verlangen.

(7) Ein Mitglied darf in folgenden Fällen nicht Teil der Begutachtungskommission sein:

1. ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens,

2. ab (vorläufiger) Suspendierung,

3. ab Außerdienststellung oder gänzlicher Dienstfreistellung,

4. ab dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,

5. ab Freistellung gemäß § 48 Stmk. L-DBR (Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung),

6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 7

§ 7 Begutachtung durch die Begutachtungskommission

Die Begutachtungskommission hat auf Basis des Vorschlages des Personalberatungsunternehmens eine Begutachtung der Bewerbungen vorzunehmen und eine Anhörung (Hearing) durchzuführen. Eine von der Landespersonalvertretung namhaft gemachte Person aus dem Kreis ihrer Mitglieder hat das Recht, der Anhörung beizuwohnen. In der Folge hat die Begutachtungskommission der Landesregierung – nach Maßgabe der Anzahl an Bewerberinnen/Bewerber – einen begründeten Dreiervorschlag samt Reihung der am besten geeigneten Bewerberinnen/Bewerber zu erstatten.

§ 8

§ 8 Bestellung

(1) Die Bestellung in eine Leitungsfunktion hat auf Basis des Bestellungsvorschlages der Begutachtungskommission, von dem die Landesregierung im begründeten Ausnahmefall abweichen darf, befristet für einen Zeitraum von drei Jahren zu erfolgen. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung unbefristet. Abweichend davon erfolgt die Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von Beginn an unbefristet (vgl. § 3 Abs. 5 StLVwGG).

(2) Für den Fall einer beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren. Lehnt die Inhaberin/der Inhaberin der Funktion eine Weiterbestellung ab, so ist eine Ausschreibung nach diesem Gesetz durchzuführen.

§ 9

§ 9 Rechtsstellung der Bewerberinnen/Bewerber

(1) Die Bewerberin/Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Bestellung in eine Leitungsfunktion im Landesdienst. Ihr/Ihm kommt keine Parteistellung zu.

(2) Von der vorgenommenen Besetzung der Leitungsfunktion sind alle Bewerberinnen/Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.

§ 10

§ 10 Verschwiegenheit

Die Bewerbungen und deren Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln. Über diese sind gegen jede Person, der gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

§ 11

§ 11 Datenverarbeitung

Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung des Begutachtungsverfahrens ist die Übermittlung von Daten der Bewerberinnen/Bewerber an das jeweilige Personalberatungsunternehmen und die Mitglieder der Begutachtungskommission zulässig, sofern diese Daten für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind.

§ 12

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. August 2024, in Kraft.