(1) Die Bewerberin/Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Bestellung in eine Leitungsfunktion im Landesdienst. Ihr/Ihm kommt keine Parteistellung zu.
(2) Von der vorgenommenen Besetzung der Leitungsfunktion sind alle Bewerberinnen/Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.
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