(1) Alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen, die die formalen Kriterien und die allgemeinen dienstrechtlichen Anstellungserfordernisse erfüllen, sind von der ausschreibenden Stelle unter Anschluss sämtlicher Unterlagen einem Personalberatungsunternehmen zur externen Begutachtung zu übermitteln.
(2) Das Personalberatungsunternehmen hat die Bewerbungen anhand der in der Ausschreibung angeführten Kriterien zu prüfen. Danach hat es der Begutachtungskommission im Wege der ausschreibenden Stelle eine Liste aller von ihr geprüften Bewerberinnen/Bewerber sowie einen schriftlichen und begründeten Vorschlag zu übermitteln, der – nach Maßgabe der Anzahl der Bewerbungen – die vorgegebene Anzahl und Reihung der am besten geeigneten Bewerberinnen/Bewerber enthält.
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