(1) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor der beabsichtigten Besetzung der Leitungsfunktion zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Website „Jobportal“ und zusätzlich im Anzeigenteil einer landesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung hat über die Aufgaben der ausgeschriebenen Leitungsfunktion Aufschluss zu geben. Darüber hinaus hat die Ausschreibung neben den allgemeinen dienstrechtlichen Anstellungserfordernissen jene fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Managementerfordernisse, insbesondere persönliche und soziale Kompetenz sowie Methodenkompetenz zu enthalten, die für die ausgeschriebene Leitungsfunktion erfüllt werden müssen.
(4) Die Ausschreibung hat das Enddatum der mindestens dreiwöchigen Frist zu enthalten.
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