(1) Die Begutachtung der Bewerbungen erfolgt durch die Begutachtungskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor;
2. der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors;
3. der Leiterin/dem Leiter der Personalabteilung;
4. der Gleichbehandlungsbeauftragen/dem Gleichbehandlungsbeauftragten;
5. einer/einem vom zuständigen Mitglied der Landesregierung für das jeweilige Begutachtungsverfahren bestellten Expertin/Experten für den fachlichen Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.
(2) Ist ein Mitglied der Begutachtungskommission nach Abs. 1 Z 1 bis 5 befangen (§ 7 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023), ist es nicht stimmberechtigt und hat dies unverzüglich der ausschreibenden Stelle anzuzeigen.
(3) Im Verhinderungs- oder Befangenheitsfall eines Mitgliedes der Begutachtungskommission nach Abs. 1 oder wenn eine Leitungsfunktion nach Abs. 1 Z 1 bis 3 besetzt werden soll, kann das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung an die Stelle des betreffenden Mitgliedes der Begutachtungskommission ein Ersatzmitglied entsenden.
(4) Die Begutachtungskommission ist bei einer Anwesenheit von vier stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.
(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, von den Mitgliedern der Begutachtungskommission Auskünfte zu verlangen.
(7) Ein Mitglied darf in folgenden Fällen nicht Teil der Begutachtungskommission sein:
1. ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
2. ab (vorläufiger) Suspendierung,
3. ab Außerdienststellung oder gänzlicher Dienstfreistellung,
4. ab dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,
5. ab Freistellung gemäß § 48 Stmk. L-DBR (Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung),
6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
Abs. 3 gilt sinngemäß.
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