(1) Die Bestellung in eine Leitungsfunktion hat auf Basis des Bestellungsvorschlages der Begutachtungskommission, von dem die Landesregierung im begründeten Ausnahmefall abweichen darf, befristet für einen Zeitraum von drei Jahren zu erfolgen. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung unbefristet. Abweichend davon erfolgt die Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von Beginn an unbefristet (vgl. § 3 Abs. 5 StLVwGG).
(2) Für den Fall einer beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren. Lehnt die Inhaberin/der Inhaberin der Funktion eine Weiterbestellung ab, so ist eine Ausschreibung nach diesem Gesetz durchzuführen.
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