(1) Bewerbungen müssen spätestens an dem in der Ausschreibung genannten Tag (§ 3 Abs. 4) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangen. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023.
(2) Die Bewerberinnen/Bewerber haben
1. in der Bewerbung die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen und ihre persönliche Motivation darzulegen;
2. auf Nachfrage zeitnah weitere Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Eignung zu geben und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
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