Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung des Begutachtungsverfahrens ist die Übermittlung von Daten der Bewerberinnen/Bewerber an das jeweilige Personalberatungsunternehmen und die Mitglieder der Begutachtungskommission zulässig, sofern diese Daten für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind.
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