(1) Der Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors, der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors, der Leiterinnen/der Leiter von Abteilungen und Fachabteilungen, der Leiterin/des Leiters der Agrarbezirksbehörde, der Bezirkshauptfrauen/der Bezirkshauptmänner, der Leiterin/des Leiters der politischen Expositur, der Baubezirksleiterinnen/Baubezirksleiter sowie der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes hat nach Maßgabe dieses Gesetzes eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, wenn eine in Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion nicht nachbesetzt oder eine andere Leiterin/ein anderer Leiter mit dieser Aufgabe zusätzlich betraut wird.
(3) Bestimmungen über Ausschreibungen, Bestellungen und Ernennungen in anderen landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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