Zuständigkeit, Meldung von Saatgut-Anbaugebieten
§ 2Festsetzung eines Schutzstreifens
§ 3Ackerflächen im Schutzstreifen, Saatgut-Anbaugebiet
§ 4Untersagung der Aussaat
§ 5Ersatzsaatgut, Entschädigung
§ 6Verfahren, Festsetzung
§ 7Verfahrensvorschriften
§ 8Strafen, Schadenersatzanspruch
§ 8aPersonenbezogene Bezeichnungen
§ 9Inkrafttreten
§ 10Inkrafttreten von Novellen
Vorwort
(1) Mit der Sicherung der Hybridsaatgutvermehrung in bestimmten Anbaugebieten wird die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (im Folgenden als „Kammer“ bezeichnet) betraut.
(2) Die Vermehrer von Hybridsaatgut (im Folgenden als „Saatgut“ bezeichnet), das sind landwirtschaftliche Betriebe (Vermehrerlandwirte), die für Vermehrerorganisationen Saatgut vermehren, sowie Saatgutzüchter, Saatbaugenossenschaften und Saatgutvereine (alle im Folgenden als „Saatgutvermehrer“ bezeichnet), haben der Kammer in jedem Anbaujahr bis zum nachstehenden Ende der Meldefrist jene Saatgut-Anbaugebiete, deren Vermehrungsflächen das folgende Mindestausmaß überschreiten, unter Anführung der zugehörigen Feldstücke (Feldstück-Name, Schlag-Nummer, Fläche in Hektar, Katastralgemeinden-Nummer, Grundstücks-Nummer) und die Kulturart sowie ihre Kontaktdaten schriftlich zu melden:
| Kulturart | Mindestausmaß | Ende der Meldefrist |
| Mais | 4 ha | 1. Februar |
| Roggen | 20 ha | 1. Juli |
| Gerste | 20 ha | 1. Juli |
| Winterkörnerraps | 4 ha | 1. Juli |
| Weizen | 20 ha | 1. Juli |
| Triticale | 20 ha | 1. Juli |
(3) Die Kammer hat über die nach Abs. 2 gemeldeten Saatgut-Anbaugebiete eine Liste zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026
(1) Die Kammer hat rund um die gemeldeten Saatgut-Anbaugebiete einen Schutzstreifen je Kulturart mit folgender Mindestbreite gemäß den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, zu benachbarten Pollenquellen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können und im Anbaujahr nicht angebaut werden dürfen oder bis zum nachstehenden Zeitpunkt entfernt werden müssen, festzulegen:
| Kulturart | Mindestbreite des Schutzstreifens | Entfernung bis |
| Mais | 200 m | 1. Juni |
| Roggen | 500 m | 1. April |
| Gerste | 50 m | 1. April |
| Winterkörnerraps | 300 m | 15. März |
| Weizen | 25 m |
(1) Die Saatgutvermehrer haben Landwirte, die Ackerflächen im Schutzstreifen mit sortenfremdem Saatgut bewirtschaften/zu bewirtschaften beabsichtigen, über die ausgewiesenen Saatgut-Anbaugebiete sowie über die Festsetzung des Schutzstreifens zu verständigen und möglichst ein Einvernehmen über das Verbot gemäß § 2 herzustellen.
(2) Die Saatgutvermehrer haben der Kammer schriftlich jene Landwirte zu melden, mit welchen kein Einvernehmen hergestellt werden konnte. Die Kammer hat darauf hinzuwirken, dass zwischen den Saatgutvermehrern und den Landwirten ein Übereinkommen über das Verbot gemäß § 2 geschlossen und, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen, ein Vorschlag für geeignetes Ersatzsaatgut erstattet wird. Ein solches Übereinkommen ist der Kammer zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969, LGBl. Nr. 7/2026
Wird kein Übereinkommen nach § 3 abgeschlossen, hat die Kammer die Bezirksverwaltungsbehörde hiervon unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Name, Adresse und Geburtsdatum der Landwirte, Feldstück-Name, Schlag-Nummer, Fläche in Hektar, Katastralgemeinden-Nummer, Grundstücks-Nummer der betroffenen Grundstücke im Schutzstreifen) in Kenntnis zu setzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Aussaat von sortenfremdem Saatgut zu untersagen und/oder die Entfernung von bereits ausgesätem sortenfremden Saatgut bis zum Entfernungszeitpunkt nach § 2 aufzutragen. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026
(1) Die von der Anbaubeschränkung betroffenen Landwirte haben Anspruch auf Vermittlung eines Saatgutes, das ohne Gefährdung der Saatgutvermehrung innerhalb des Schutzstreifens ausgesät werden kann (Ersatzsaatgut), wenn die Verlegung des von ihnen im Schutzstreifen geplanten Anbaues eines sortenfremden Saatgutes (Normalsaatgut) aus dem Schutzstreifen nicht möglich oder wirtschaftlich untragbar ist.
(2) Die Saatgutvermehrer sind verpflichtet, das Ersatzsaatgut zu vermitteln, den Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem Normalsaatgut zu tragen und für Mindererträge aus dem Anbau des vermittelten Saatgutes gegenüber dem ortsüblichen Durchschnittsertrag Entschädigung zu leisten; Saatbaugemeinschaften, Saatbauvereine oder Saatbaugenossenschaften haben diese Kosten anteilsmäßig nach den Vermehrungsflächen der Mitglieder aufzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026
(1) Die Notwendigkeit und den Umfang einer Regelung nach § 5 Abs. 1 hat die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark nach Anhören der zuständigen Gemeinde sowie der betroffenen Saatgutvermehrer und Landwirte zu ermitteln, wenn zwischen den Beteiligten kein Übereinkommen zustande kommt; das Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.
(2) Sie hat gleichzeitig mit der Anerkennung des Anbaugebietes für die betroffenen Landwirte die Menge und die Kosten des Ersatzsaatgutes sowie bis zum 1. Dezember des Anbaujahres die Höhe der Entschädigung für die Mindererträge zu bemessen.
(3) Einwände der Saatgutvermehrer oder der betroffenen Landwirte gegen die Bemessung des Saatgutersatzes oder der Höhe der Entschädigung für Mindererträge sind binnen 4 Wochen bei der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark schriftlich vorzubringen und von dieser mit einem begründeten Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die über die Ansprüche bescheidmäßig abspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2026
Auf das Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2026
(1) Wer sortenfremdes Saatgut innerhalb des festgesetzten Schutzstreifens eines Saatgut-Anbaugebietes anbaut und/oder nicht bis zum Entfernungszeitpunkt nach § 2 entfernt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Ersatz des verursachten Schadens an den Feldbeständen eines anerkannten Saatgutanbaugebietes ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 7/2026
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 7/2026
Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 6. Juni 1968 in Kraft getreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 7/2026
(1) Die Neufassung des § 3 und des § 6 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 154/1969 ist am 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 8 Abs.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 6 Abs. 3 und des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2026 treten der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1, 2, 3, 4 und § 8 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Jänner 2026 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2026
| Triticale | 25 m | 1. April |
(2) Mit der Festlegung des Schutzstreifens gilt das Saatgut-Anbaugebiet als ausgewiesen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026