LandesrechtSteiermarkLandesesetzeHybridmais- und Roggensaatgut, Sicherung und Förderung der Erzeugung

Hybridmais- und Roggensaatgut, Sicherung und Förderung der Erzeugung

In Kraft seit 06. Juni 1968
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Mit der Sicherung und Förderung der für die Vermehrung von Hybridmais und Roggensaatgut bestimmten Feldbestände wird die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark betraut.

(2) Die Saatgutzüchter, Saatbaugemeinschaften, Saatbaugenossenschaften oder Saatbauvereine, im folgenden Saatgutvermehrer genannt, haben bei der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark Saatgut Anbaugebiete für Mais bis zum 1. Februar und für Roggen bis zum 1. Juni in jedem Anbaujahr zur Anerkennung anzumelden, wenn die Vermehrungsflächen eines zusammenhängenden geschlossenen Anbaugebietes bei Hybridmaissaatgut mehr als

a) 10 ha Erzeugungsfläche für Doppelkreuzungen,

b) 4 ha Erzeugungsfläche für Einfachkreuzungen oder

c) bei Sommer und Winterroggensaatgut 20 ha Erzeugungsfläche

betragen.

§ 2

§ 2

Auf Grund der Anmeldung eines Saatgut Anbaugebietes nach § 1 Abs. 2 setzt die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark einen Schutzstreifen mit einer Breite von 200 m bei Mais und 300 m bei Roggen um die vorgesehenen Vermehrungsflächen fest, in dem sortenfremdes Saatgut im Anbaujahr nicht ausgesät werden darf.

§ 3

§ 3

Die Saatgutvermehrer haben bei der Anmeldung der vorgesehenen Vermehrungsflächen die zugehörigen Grundstücke und jene Landwirte bekanntzugeben, die Ackerflächen im Schutzstreifen bewirtschaften und mit denen kein Einvernehmen über den beabsichtigten Saatgutanbau hergestellt werden konnte. Gleichzeitig ist hinsichtlich des Anbaues auf ihren Ackerflächen im Schutzstreifen ein Vorschlag gemäß § 5 anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969

§ 4

§ 4

(1) Die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark hat durch Verhandlungen zwischen den Saatgutvermehrern und den im § 3 genannten Landwirten zu vermitteln, die angemeldeten Vermehrungsflächen bei Vorliegen der flächenmäßigen Voraussetzungen als Anbaugebiet anzuerkennen und die Saatgutvermehrer, die Bewirtschafter der Ackerflächen im Schutzstreifen sowie die zuständigen Gemeinden hievon zu verständigen.

(2) Wird ein Übereinkommen über den Anbau auf bestimmten Ackerflächen im Schutzstreifen nicht erzielt, dann hat die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, wenn es die Sicherung der Saatgutbestände vor Fremdbestäubung erfordert, bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen die Erlassung eines Bescheides zu beantragen, daß auf diesen Grundstücken sortenfremdes Saatgut im Sinne des § 2 nicht ausgesät werden darf.

§ 5

§ 5

(1) Die von der Anbaubeschränkung betroffenen Landwirte haben Anspruch auf Vermittlung eines Saatgutes, das ohne Gefährdung der Saatgutvermehrung innerhalb des Schutzstreifens ausgesät werden kann (Ersatzsaatgut), wenn die Verlegung des von ihnen im Schutzstreifen geplanten Anbaues eines sortenfremden Saatgutes (Normalsaatgut) aus dem Schutzstreifen nicht möglich oder wirtschaftlich untragbar ist.

(2) Die Saatgutvermehrer sind verpflichtet, das Ersatzsaatgut zu vermitteln, den Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem Normalsaatgut zu tragen und für Mindererträge aus dem Anbau des vermittelten Saatgutes gegenüber dem ortsüblichen Durchschnittsertrag Entschädigung zu leisten; Saatbaugemeinschaften, Saatbauvereine oder Saatbaugenossenschaften haben diese Kosten anteilsmäßig nach den Vermehrungsflächen der Mitglieder aufzubringen.

§ 6

§ 6

(1) Die Notwendigkeit und den Umfang einer Regelung nach § 5 Abs. 1 hat die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark nach Anhören der zuständigen Gemeinde sowie der betroffenen Saatgutvermehrer und Landwirte zu ermitteln, wenn zwischen den Beteiligten kein Übereinkommen zustande kommt; das Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.

(2) Sie hat gleichzeitig mit der Anerkennung des Anbaugebietes für die betroffenen Landwirte die Menge und die Kosten des Ersatzsaatgutes sowie bis zum 1. Dezember des Anbaujahres die Höhe der Entschädigung für die Mindererträge zu bemessen.

(3) Einwände der Saatgutvermehrer oder der betroffenen Landwirte gegen die Bemessung des Saatgutersatzes oder der Höhe der Entschädigung für Mindererträge sind binnen 4 Wochen bei der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark schriftlich vorzubringen und von dieser mit einem begründeten Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die über die Ansprüche bescheidmäßig abspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969, LGBl. Nr. 87/2013

§ 7

§ 7

Auf das Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 8

§ 8

(1) Der Anbau sortenfremden Saatgutes innerhalb des festgelegten Schutzstreifens eines anerkannten Anbaugebietes wird von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arreststrafen bis zu 2 Wochen geahndet.

(2) Der Ersatz des verursachten Schadens an den Feldbeständen eines anerkannten Saatgutanbaugebietes ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 6. Juni 1968 in Kraft getreten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

§ 10

§ 10 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 3 und des § 6 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 154/1969 ist am 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 8 Abs.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 6 Abs. 3 und des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 87/2013