(1) Die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark hat durch Verhandlungen zwischen den Saatgutvermehrern und den im § 3 genannten Landwirten zu vermitteln, die angemeldeten Vermehrungsflächen bei Vorliegen der flächenmäßigen Voraussetzungen als Anbaugebiet anzuerkennen und die Saatgutvermehrer, die Bewirtschafter der Ackerflächen im Schutzstreifen sowie die zuständigen Gemeinden hievon zu verständigen.
(2) Wird ein Übereinkommen über den Anbau auf bestimmten Ackerflächen im Schutzstreifen nicht erzielt, dann hat die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, wenn es die Sicherung der Saatgutbestände vor Fremdbestäubung erfordert, bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen die Erlassung eines Bescheides zu beantragen, daß auf diesen Grundstücken sortenfremdes Saatgut im Sinne des § 2 nicht ausgesät werden darf.
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