Rückverweise
Wird kein Übereinkommen nach § 3 abgeschlossen, hat die Kammer die Bezirksverwaltungsbehörde hiervon unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Name, Adresse und Geburtsdatum der Landwirte, Feldstück-Name, Schlag-Nummer, Fläche in Hektar, Katastralgemeinden-Nummer, Grundstücks-Nummer der betroffenen Grundstücke im Schutzstreifen) in Kenntnis zu setzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Aussaat von sortenfremdem Saatgut zu untersagen und/oder die Entfernung von bereits ausgesätem sortenfremden Saatgut bis zum Entfernungszeitpunkt nach § 2 aufzutragen. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026
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