(1) Die von der Anbaubeschränkung betroffenen Landwirte haben Anspruch auf Vermittlung eines Saatgutes, das ohne Gefährdung der Saatgutvermehrung innerhalb des Schutzstreifens ausgesät werden kann (Ersatzsaatgut), wenn die Verlegung des von ihnen im Schutzstreifen geplanten Anbaues eines sortenfremden Saatgutes (Normalsaatgut) aus dem Schutzstreifen nicht möglich oder wirtschaftlich untragbar ist.
(2) Die Saatgutvermehrer sind verpflichtet, das Ersatzsaatgut zu vermitteln, den Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem Normalsaatgut zu tragen und für Mindererträge aus dem Anbau des vermittelten Saatgutes gegenüber dem ortsüblichen Durchschnittsertrag Entschädigung zu leisten; Saatbaugemeinschaften, Saatbauvereine oder Saatbaugenossenschaften haben diese Kosten anteilsmäßig nach den Vermehrungsflächen der Mitglieder aufzubringen.
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