Auf das Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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