(1) Der Anbau sortenfremden Saatgutes innerhalb des festgelegten Schutzstreifens eines anerkannten Anbaugebietes wird von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arreststrafen bis zu 2 Wochen geahndet.
(2) Der Ersatz des verursachten Schadens an den Feldbeständen eines anerkannten Saatgutanbaugebietes ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
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