(1) Wer sortenfremdes Saatgut innerhalb des festgesetzten Schutzstreifens eines Saatgut-Anbaugebietes anbaut und/oder nicht bis zum Entfernungszeitpunkt nach § 2 entfernt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Ersatz des verursachten Schadens an den Feldbeständen eines anerkannten Saatgutanbaugebietes ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 7/2026
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